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ARBEITSUNFALL – wer hilft und was ist zu tun?

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Unfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise deren Ausübung erfolgt. Dazu zählt auch der Weg zur und von der Arbeit nach Hause. Er ist von privaten Unfällen in der Freizeit und Verkehrsunfällen zu unterscheiden. In Österreich werden Arbeitsunfälle von einer eigenen Sozialversicherung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bearbeitet, diese sorgt nicht nur für die Heilbehandlungen, sondern ist in den Betrieben auch präventiv für den Arbeitnehmerschutz tätig.

Berufliche Tätigkeit

Während der Arbeitszeit beziehungsweise am Arbeitsweg gelten alle Unfälle als Arbeitsunfall. Dies gilt auch während der Ausbildung.

Als Arbeitsunfall wird ein Unfall eingestuft,

  • wenn er am Arbeitsplatz durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht wird und die Schäden vorwiegend darauf zurückzuführen sind.
  • wenn der Unfall am Weg zum Essen in der Mittagspause geschieht, ganz gleich ob am Weg zum Mittagessen oder zurück zur Arbeitsstätte oder zur Ausbildungsstätte.
  • wenn der Unfall auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeitsstätte (Büro, Firma) nach Hause geschieht. Dabei sind Fahrgemeinschaften miteingeschlossen. Auch der Weg zur oder von der Bank ist einmal monatlich eingeschlossen, muss aber dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden.
  • wenn er am direkten Weg von oder zum Arzt oder Krankenhaus stattfindet.
  • wenn er am direkten Weg von oder zum Kindergarten, der Schule oder einer Kindertagesstätte stattfindet.
  • wenn der Unfall beim Besuch einer beruflichen Weiterbildung (berufsbildenden Kurs) geschieht.
  • auch die Arbeit im Homeoffice ist für Arbeitsunfälle versichert, die Unfallursache muss aber klar und direkt mit der versicherten Arbeitsleistung im Zusammenhang stehen,

Meldung an den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist bei einem Arbeitsunfall sofort zu verständigen. Dabei ist nicht entscheidend, ob Unfälle am Arbeitsweg, in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder einem sonstigen zutreffenden Fall passieren. Gilt ein Unfall als Arbeitsunfall, hat eine Meldung an den Arbeitgeber so schnell als möglich zu erfolgen. Zudem sollte auch der Betriebsrat informiert werden, sofern das Unternehmen über einen solchen verfügt.

Allgemeine Unfallversicherung (AUVA)

Arbeitnehmer sollten sich vergewissern, ob eine Meldung des Unfalls seitens Arbeitgeber, Arzt oder Krankenhaus an die zuständige AUVA in Form einer Unfallmeldung eingegangen ist.

Die AUVA sorgt für die entsprechenden Leistungen in Zusammenhang mit Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern. Zu diesen Leistungen zählen unter anderem:

  • Erste Hilfe
  • Unfallheilbehandlung
  • Rehabilitation
  • Leistungsberatung
  • Entschädigungen
  • Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfall am Arbeitsweg

Geschieht ein Unfall am Arbeitsweg von der Arbeitsstätte nach Hause oder von zuhause zur Arbeitsstätte, gilt dies ebenfalls als Arbeitsunfall. In diesem Fall sollte ebenfalls direkt der Arbeitgeber verständigt werden.

Außerhalb der beruflichen Tätigkeit

Ein Unfall kann auch außerhalb der Arbeitszeit beziehungsweise der beruflichen Tätigkeit als Arbeitsunfall eingestuft werden. Dafür muss einer der folgenden Fälle zutreffen:

  • Der Unfall ereignet sich während eines Betriebsausfluges oder einer Firmenfeier, die vom Arbeitgeber bezahlt und veranstaltet wird.
  • Er ereignet sich während der Inanspruchnahme von Leistungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
  • Der Unfall geschieht in der Freizeit, während der Arbeitnehmer einer anderen verunglückten Person Hilfe leistet.
  • Er ereignet sich während der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wie etwa der Freiwilligen Feuerwehr oder dem Roten Kreuz.

 Mehr Infos 

HIER, weitere Informationen, Rechtsgrundlagen und Ansprechpartner:

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)                 

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