Insolvenz-Entgelt-Fonds! Deine Ansprüche und die aktuelle Finanzlage – Zahlen, Daten, Fakten!

Das Sicherheitsnetz der Arbeitnehmerschaft bei Firmenpleiten ist nicht unmittelbar zahlungsunfähig – aber der österreichische Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) steht vor einer erheblichen Finanzierungslücke. Die FCG fordert daher eine rasche Lösung für die aktuellen Finanzprobleme des IEF, die Existenzsicherung der Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist unabdingbar. Anfang 2026 verfügte der Fonds noch über rund 385 Millionen Euro. Bis Ende 2026 könnten die Rücklagen auf etwa 30 Millionen Euro sinken. Für 2027 werden Ausgaben von rund 350 Millionen Euro, aber Einnahmen von nur etwa 162 Millionen Euro erwartet. Daraus ergibt sich laut aktuellen Berichten eine Finanzierungslücke von ungefähr 160 Millionen Euro. Hauptursachen sind die stark gestiegenen Unternehmensinsolvenzen – darunter Kika/Leiner und KTM – sowie die Senkung des von Arbeitgebern bezahlten IESG-Zuschlags auf nur noch 0,1 Prozent der Beitragsgrundlage im Jahr 2022. Im Moment zahlt der Fonds weiterhin Insolvenz-Entgelt aus. Ohne Gegenmaßnahmen wäre seine Finanzierung ab 2027 jedoch nicht mehr ausreichend gesichert. Die Regierung hat angekündigt, den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Grundsätzlich gilt nach wie vor: Bestehende gesetzliche Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt bleiben aufrecht. Was kann und bringt der IEF? Wenn dein Arbeitgeber insolvent wird und Löhne oder Gehälter nicht mehr vollständig bezahlt, springt grundsätzlich der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ein. Wichtig ist jedoch, rasch zu handeln und alle Fristen einzuhalten. Bei der Abwicklung hilft Arbeiterkammer und ÖGB. Wer hat Anspruch? Insolvenz-Entgelt können unter anderem Arbeitnehmer, Lehrlinge, freie Dienstnehmer und Heimarbeiter erhalten. Auch Hinterbliebene oder Erben können anspruchsberechtigt sein. Keinen Anspruch haben insbesondere Werkvertragsnehmer, Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag, Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss. Welche Forderungen sind abgesichert? Der Insolvenz-Entgelt-Fonds übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere: Offene Löhne und Gehälter Überstunden und Zeitguthaben Urlaubs- und Weihnachtsgeld Kündigungsentschädigungen Urlaubsersatzleistungen Ansprüche aus der Abfertigung alt Im Jahr 2026 sind laufende Entgeltansprüche bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 13.860 Euro gesichert. Zeitguthaben werden mit höchstens 57,75 Euro brutto pro Stunde einschließlich Zuschlag berücksichtigt. Abfertigung alt und neu Bei der Abfertigung neu bleiben die bereits eingezahlten Beiträge grundsätzlich bei der betrieblichen Vorsorgekasse erhalten. Ansprüche aus der Abfertigung alt werden über den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgewickelt. Dafür gelten besondere Höchstgrenzen. Welche Zeiträume sind geschützt? Grundsätzlich sind Forderungen gesichert, die innerhalb der letzten sechs Monate vor der Insolvenz oder innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Ältere Forderungen sind nur geschützt, wenn sie rechtzeitig – grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Fälligkeit – beim Arbeitsgericht eingeklagt wurden. Gesetzliche und kollektivvertragliche Verfalls- und Verjährungsfristen müssen ebenfalls beachtet werden. So kommst du zu deinem Geld Der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA), eine gemeinsame Einrichtung von Arbeiterkammern und Gewerkschaften, unterstützt dich kostenlos. Er berechnet deine Ansprüche, meldet die Forderungen im Insolvenzverfahren an und beantragt das Insolvenz-Entgelt beim IEF. Wichtig: Sofort beraten lassen! Sobald dein Lohn oder Gehalt erstmals nicht oder nur teilweise bezahlt wird, solltest du dich umgehend an die Arbeiterkammer oder deine Gewerkschaft wenden. Besondere Vorsicht ist nach der sogenannten Berichtstagsatzung geboten: Bleiben Zahlungen danach erneut aus, kann ein rechtzeitiger berechtigter Austritt erforderlich sein, um weitere Ansprüche zu sichern. Einen solchen Austritt solltest du keinesfalls ohne vorherige arbeitsrechtliche Beratung erklären. Was passiert mit ungesicherten Forderungen? Nicht abgesichert sind beispielsweise freiwillige Leistungen, die über gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche hinausgehen, sowie ältere Forderungen, die nicht rechtzeitig eingeklagt wurden. Diese Ansprüche können im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Abhängig vom vorhandenen Vermögen erhältst du dafür möglicherweise nur einen Teilbetrag, die sogenannte Insolvenzquote. Deshalb unser Rat Warte bei ausbleibenden Zahlungen nicht zu. Lass deine Ansprüche möglichst früh prüfen, damit keine Fristen verstreichen und dir kein Geld verloren geht. Weitere gehende Informationen und Unterstützung: Insolvenz-Entgelt – Informationen der Arbeiterkammer

Krank geworden im Urlaub? – „DAS MÜSSEN ARBEITNEHMER:INNEN WISSEN“

Der Urlaub soll der Erholung dienen – doch manchmal macht dir eine Krankheit oder ein Unfall einen Strich durch die Rechnung. Die gute Nachricht: Wenn du richtig reagierst, gehen deine Urlaubstage nicht verloren.   Wann werden Urlaubstage gutgeschrieben? Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn: die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert und die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Die betroffenen Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Meldepflicht ist zu beachten Der Krankenstand muss dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Tagen der Erkrankung, gemeldet werden. Nach der Rückkehr ist unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Wer im Ausland erkrankt, benötigt zusätzlich eine behördliche Bestätigung, dass der behandelnde Arzt zur Berufsausübung berechtigt ist – ausgenommen bei einer Behandlung im Krankenhaus. Hier genügt die Bestätigung der jeweiligen Einrichtung. Urlaub verlängert sich nicht automatisch Der Urlaub verlängert sich durch den Krankenstand nicht automatisch. Die gutgeschriebenen Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nach einer neuerlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber konsumiert werden. Wichtig: Wer im Urlaub krank wird, sollte seine Melde- und Nachweispflichten unbedingt einhalten. Nur so bleiben die betroffenen Urlaubstage erhalten und können später nachgeholt werden.   Weitere vertiefende Informationen zum Thema findest du hier: Krank im Urlaub — Dein Urlaubsrecht (0,5 MB)

„Digital Austria“ bringt jetzt mehr Service – kostenlose Schulungen und persönliche Unterstützung

Digitalisierung soll Deinen Alltag einfacher machen – genau daran arbeitet Digital Austria. Ob Behördengänge bequem von zu Hause, digitale Ausweise auf dem Smartphone oder kostenlose Weiterbildung zu den Themen KI und Internetsicherheit: Immer mehr Services stehen Dir schnell, sicher und unkompliziert zur Verfügung. Die Regierung treibt „Digital Austria“ die digitale Transformation Österreichs voran. Ziel ist es, Behördenwege einfacher, schneller und sicherer zu machen und gleichzeitig die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu stärken. Deine Vorteile auf einen Blick ID Austria – Dein digitaler Schlüssel Mit der ID Austria erledigst Du zahlreiche Behördenwege bequem und sicher online – rund um die Uhr. Gleichzeitig kannst Du digitale Ausweise wie Führerschein oder Zulassungsschein direkt auf Deinem Smartphone nutzen. Mehr Informationen und Registrierung: https://www.digitalaustria.gv.at/ https://www.id-austria.gv.at/ Kostenlose digitale Weiterbildung mit 60 Bildungsangeboten Mit der Digitalen Kompetenzoffensive (DKO) stehen allen Bürgerinnen und Bürgern mehr als 60 kostenlose Bildungsangebote zur Verfügung. Ob Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Internet, Smartphone oder digitale Grundkompetenzen – Du entscheidest, was Dich interessiert. Die Angebote reichen von flexiblen Online-Kursen bis zu kostenlosen Workshops in ganz Österreich. Kurse und Termine: https://www.digitalekompetenzen.gv.at/ Persönliche Unterstützung Du möchtest die ID Austria einrichten oder benötigst Hilfe bei digitalen Behördenwegen? Die Digital Austria Servicestellen unterstützen Dich kostenlos – persönlich vor Ort oder online. Dort erhältst Du Schritt für Schritt Unterstützung bei der Einrichtung und Nutzung digitaler Services. Informationen zu den Servicestellen: https://www.digitalaustria.gv.at/verwaltung/egovernment/digital-austria-servicestelle.html Digital Austria Act Mit dem Digital Austria Act modernisiert Österreich die Verwaltung kontinuierlich. Mehr als 100 Maßnahmen sorgen dafür, Bürokratie abzubauen, digitale Behördenwege einfacher zu gestalten, Open-Source-Lösungen zu fördern und Verwaltungsservices besser miteinander zu vernetzen. Neu: KI-Unterstützung „ida“ Mit der digitalen Assistentin ida steht Dir direkt in der ID Austria App eine intelligente Unterstützung zur Verfügung. Sie beantwortet Fragen zu digitalen Behördenwegen verständlich, schnell und rund um die Uhr. Die wichtigsten Online-Portale Digital Austria https://www.digitalaustria.gv.at/ ID Austria https://www.id-austria.gv.at/ Digitale Kompetenzoffensive https://www.digitalekompetenzen.gv.at/ Unser Tipp: Nutze die ID Austria als Deinen persönlichen Schlüssel zu mittlerweile über 500 digitalen Verwaltungsleistungen. Gemeinsam mit den kostenlosen Bildungsangeboten der Digitalen Kompetenzoffensive kannst Du viele Amtswege bequem von zu Hause erledigen und Deine digitalen Kenntnisse laufend erweitern. Digital Austria macht digitale Verwaltung einfach, sicher und für alle zugänglich!

Neue Rechtslage – Beschlüsse des Nationalrats im Überblick!

In der vergangenen Woche hat der Nationalrat zahlreiche Gesetze beschlossen, die auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitreichende Änderungen mit sich bringen. Über viele dieser Neuerungen wurde bereits in den Medien berichtet. Wer sich jedoch genauer über die beschlossenen Regelungen informieren möchte, findet nachstehend einen kompakten Überblick – inklusive Verlinkungen zu den jeweiligen Inhalten. Beschlüsse des Nationalrats im Überblick: Nationalrat einstimmig für Umstrukturierung der BauID-Karte Die BauID-Karte wird in den nächsten drei Jahren kostenlos für alle Beschäftigten am Bau zu Verfügung gestellt. Beschäftigte können künftig mit der Karte Echtzeitabfragen über Urlaubsansprüche, ihren Stundenlohn oder Meldezeiten vornehmen. Nationalrat beschließt zwei neue Unterrichtsfächer Die Einführung der beiden neuen Unterrichtsfächer „Medien und Demokratie“ sowie „Informatik und Künstliche Intelligenz“ für die AHS-Oberstufe wurde heute im Nationalrat mit den Stimmen der Koalitionsparteien beschlossen. Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027 Der geplante Deckel von 204,44 € für die Pensionserhöhung 2027 wird vorläufig nicht für Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder gelten.  Nationalrat verkürzt Basisausbildung für Ärztinnen und Ärzte Änderung des Ärztegesetzes fixiert, die Dauer der Basisausausbildung, also die erste Phase der Facharztausbildung wird ab 1. August 2026 von neun auf sechs Monate verkürzt. Damit sollen die Wartezeiten auf Ausbildungsplätze verringert werden. Bundesfinanzgesetz 2027 samt Anlagen (202/BNR) Legt den Bundesvoranschlag für 2027 fest und bildet die Grundlage für die Finanzierung sämtlicher Bundesaufgaben Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030 und Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031 (201/BNR) Definiert die mehrjährigen Ausgabenobergrenzen des Bundes und den finanzpolitischen Rahmen für die Budgetplanung der kommenden Jahre. Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (200/BNR) Ermächtigt zur Eingehung mehrjähriger finanzieller Verpflichtungen (Vorbelastungen), insbesondere für langfristige Infrastruktur- und Mobilitätsprojekte. Dienstgeberabgabegesetz (199/BNR) Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz („Lohnnebenkosten“) mit Änderungen bei der Erhebung bzw. Ausgestaltung der Dienstgeberabgabe. Bestandteil des Budgetpakets. Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (198/BNR) Umfassendes Sammelgesetz mit Änderungen zahlreicher Bundesgesetze zur Umsetzung der Budget- und Konsolidierungsmaßnahmen 2027/2028.  Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG (195/BNR) Setzt die EU-Warenreparaturrichtlinie um. Ziel ist es, Reparaturen zu fördern, Verbraucherrechte zu stärken und die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern.  Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026 (194/BNR)  Enthält Änderungen verschiedener berufsrechtlicher Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe zur Modernisierung und Anpassung des Berufsrechts    

Urlaub 2026 – Kennst du deine Rechte?

Ferienbeginn in dieser Woche! Die wichtigsten Informationen zum Thema Urlaub haben wir deshalb nachstehend für dich zusammengefasst. Derzeit haben Beschäftigte (laut Urlaubsgesetz) erst nach 25 Jahren im selben Betrieb bzw. mit diversen Anrechnungsmöglichkeiten Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr. Diese Regelung kommt aufgrund häufigerer Jobwechsel in der Praxis immer seltener zum Tragen. Daher fordert die FCG seit Langem eine 6. Urlaubswoche für alle Arbeitnehmer ab dem 42. Lebensjahr. Diese Regelung ist im Öffentlichen Dienst, z. B. bei Vertragsbediensteten, bereits verwirklicht! Für alle, die dem Urlaubsgesetz unterliegen, hier ein Überblick – vielleicht hast du bereits Anspruch auf die 6. Urlaubswoche? Kann ich meinen Urlaub verlängern? Auch wenn das Meer noch so schön ist: Eine einseitige Verlängerung ist nicht möglich. Sonst könntest du deinen Job und deine Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Auch eine Verlängerung muss vereinbart werden. Streik bei Fluggesellschaften oder bei der Bahn, eine Erkrankung im Ausland? Solltest du es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, dann gib deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin umgehend Bescheid – schriftlich und damit nachweisbar. Kann mich mein Chef aus dem Urlaub „holen“? Mein Chef ist grundsätzlich nicht berechtigt, mich von einem bereits angetretenen Urlaub zurückzurufen. Eine „Rückholung“ ist nur ausnahmsweise im Falle eines Betriebsnotstandes zulässig. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die anfallenden Kosten tragen. Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde? Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, unterbricht diese den Urlaub. Dies muss aber unverzüglich (also noch während des Urlaubs) der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber gemeldet werden. Nach deiner Rückkehr in den Dienst musst du unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Weitere Infos findest du hier. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert deinen Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist, musst du wieder arbeiten gehen – es sei denn, du bist noch krank. Weitere Infos findest du hier. Können Urlaubstage gegen mehr Geld getauscht oder ausgezahlt werden? Nein – Urlaubsablösen sind im aufrechten Arbeitsverhältnis verboten. Muss ich im Urlaub erreichbar sein? Nein, ich muss nicht abheben, wenn mich mein Chef in der Freizeit anruft – außer ich habe ausdrücklich Rufbereitschaft vereinbart. Freie Tage und Urlaub sind dazu da, um abzuschalten und zu entspannen. Die Arbeit sollte im besten Fall nicht dazwischenfunken. Vier von zehn Arbeitnehmer in Österreich werden in ihrer Freizeit von dem/der Arbeitgeber kontaktiert (Studie von Eurostat, September 2020). Ich bin arbeitslos. Kann ich auf Urlaub fahren? Du kannst grundsätzlich auf Urlaub fahren. Urlaube müssen aber dem AMS gemeldet werden. Beim Inlandsurlaub bekommst du weiterhin Arbeitslosengeld. Beim Auslandsurlaub wird die Leistung jedoch für die Dauer des Urlaubs unterbrochen. Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt? Das Urlaubsgeld wird auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt genannt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt, den deine Fachgewerkschaft für dich verhandelt. Zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt: Darunter versteht man jenes Entgelt, das dir während deines Urlaubs zusteht, obwohl du in dieser Zeit nicht arbeitest. Kann mein Urlaub verjähren? Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Du hast somit drei Jahre Zeit, um deinen Urlaub zu konsumieren. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen. Viel Wissenswertes rund um das Thema Urlaubsverbrauch findest du hier. 

TOP-Seminar für Betriebsrätinnen der FCG-Steiermark

Die FCG-Steiermark veranstaltete unter der Leitung von Landesvorsitzendem Guido Mauerhofer und Landesgeschäftsführer René Heinrich im Hotel Der Klugbauer am Reinischkogel ein eineinhalbtägiges TOP-Seminar für Betriebsrätinnen. Insgesamt 55 Betriebsrätinnen aus den unterschiedlichsten Branchen der Steiermark nutzten die Gelegenheit, ihr Fachwissen zu erweitern und sich untereinander zu vernetzen. Den Auftakt machte die Abteilungsleiterin der PVA Steiermark, die einen umfassenden Überblick über das Pensionsrecht gab. Themenschwerpunkte waren die aktuellen Änderungen im Pensionsrecht, die verschiedenen Pensionsarten, das Rehabilitationsgeld, Versicherungszeiten sowie das Pensionskonto. Der praxisnahe Vortrag bot den Teilnehmerinnen wertvolle Informationen für ihre tägliche Arbeit als Interessenvertreterinnen. Anschließend führte die Bildungsreferentin der Bundes-FCG, Dr. Karin Petter-Trausznits, durch den Workshop „C – konkret“. Unter dem Motto „F wie Fortschrittlich, C wie Couragiert und G wie Gemeinsam“ standen moderne Betriebsratsarbeit, persönliches Engagement und der gemeinsame Austausch im Mittelpunkt. Die Teilnehmerinnen konnten Erfahrungen teilen und neue Impulse für ihre Arbeit in den Betrieben mitnehmen. Am zweiten Seminartag informierten die beiden Arbeitsrechtsexpertinnen der Arbeiterkammer Steiermark, Mag. Lisa Rosteck und Dr. Katharina Urleb, über aktuelle Judikatur sowie Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht. Anhand praxisnaher Beispiele wurden die wichtigsten Neuerungen verständlich erläutert und deren Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit aufgezeigt. Neben den fachlichen Inhalten bot das Seminar ausreichend Raum für den Erfahrungsaustausch und die Vernetzung der Betriebsrätinnen aus den verschiedensten Branchen. Die gelungene Kombination aus fundierten Fachvorträgen, praxisorientierten Workshops und kollegialem Austausch machte die Veranstaltung zu einem vollen Erfolg. Mit diesem TOP-Seminar unterstreicht die FCG-Steiermark einmal mehr ihren Anspruch, Betriebsrätinnen bestmöglich auf ihre verantwortungsvolle Tätigkeit vorzubereiten und sie mit aktuellem Wissen sowie einem starken Netzwerk für die Herausforderungen der Arbeitswelt zu unterstützen.

20. Landeskongress GÖD Steiermark – Staffelübergabe

Michael Pötler (FCG) folgt Josef Pilko – Richard Rossmann (FCG) folgt Eduard Tschernko und Gerhard Rupp (FSG) bestätigt Juni 23, 2026 Unter dem Motto „MITEINANDER MEHR – GÖD – Deine starke VERTRETUNG“ fand vom 22. bis 23. Juni 2026 in den Kammersälen der Arbeiterkammer Steiermark der 20. Landeskongress der GÖD Steiermark statt. Neben 105 Delegierten aus allen beruflichen Landesvertretungen nahmen auch zahlreiche Behördenleiter daran teil. Im Rahmen der feierlichen Eröffnung verwiesen die ÖGB-Vizepräsidentin und stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst NRAbg. Mag. Romana Deckenbacher und der Hausherr Arbeiterkammerpräsident Josef Pesserl auf die Bedeutung der Sozialpartnerschaft als Garant für den sozialen Frieden.  Im Rahmen der Neuwahlen übergab Langzeitvorsitzender Josef Pilko den Vorsitz an Ing. Michael Pötler (FCG), dem bisherigen Finanzreferenten des GÖD-Landesvorstandes. Mit beeindruckenden 98,11% der Delegiertenstimmen konnte er ein fulminantes Wahlergebnis einfahren. Als seine Stellvertreter wurde Mag. Gerhard Rupp (FSG) eindrucksvoll bestätigt bzw. Richard Roßmann (FCG) – er übernimmt von Eduard Tschernko – neu gewählt.  Der Landeskongress hat 43 Anträge aus den Bereichen Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie soziale Betreuung abgearbeitet und an den im Herbst stattfindenden Bundeskongress bzw. anderen Verhandlungsgremien zugewiesen. Der neu gewählte Vorsitzende Michael Pötler richtete einen Appell an die Zusammenarbeit zur Stärkung des „Wir-Gefühls“ und bekräftigte, dass er ein Vorsitzender zum Angreifen sein wird, der alle Berufssparten regelmäßig besuchen wird. 

HITZEKOLLAPS VERMEIDEN und so schützt dich das Arbeitsrecht!

Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage da­für, den Arbeitsplatz zu ver­lassen, wenn die sommer­liche Temperatur zu hoch ist. Dass Österreich mit der neuen Hitzeschutzverordnung, die seit 1. Jänner 2026 gilt, erstmals verbindliche Pflichten für Unternehmen bei Arbeiten im Freien festgelegt hat, ist ein wichtiger Schritt. Doch die Anpassung der Arbeitsplätze (Evaluierung) hat gerade erst begonnen. Voraussetzung dafür sind Unternehmen, die das Risiko ernst nehmen. An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deut­lich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ leidet die Arbeitsqualität, die Fehler­häuf­ig­keit und das Unfallrisiko steigen. Diese Belastungen sind auch ein wichtiges Thema von der FCG in der AK mit dem Schwerpunkt – Arbeiten im Klimawandel (1,1 MB) . Immer öfter bekommen die Menschen die Klimakrise schmerzhaft zu spüren. Besonders bei drückender Hitze am Arbeitsplatz – oft auch verbunden mit einer starken UV-Strahlung. Die Auswirkungen werfen immer öfter auch wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf, hier eine kompakte Zusammenfassung:  Regelungen für’s Arbeiten bei Hitze In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, bei­spiels­weise verursacht durch Ma­schi­nen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.  Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büro­arbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu be­trag­en. Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden.  Sind solche Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maß­nahm­en aus­zu­schöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächt­liches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alko­holfreien Ge­tränk­en,…). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine re­lative Luft­feuchtig­keit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen sieht das Gesetz nicht vor.  Raumklima und Belüftung Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu be­ein­flussen muss auf etwa­ige Be­last­ung­en durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luft­ge­schwin­d­ig­keit darf bei geringen körper­lich­en Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer kör­perlicher Belastung 0,35 m/s nicht über­schreiten. Von den Regelungen zu Raum­klima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutz­ungs­art des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeit­nehmer­Innen vor un­günst­ig­en raum­klimatischen Bedingungen ge­troffen wurden.  Die TOP 10 FAQszu Arbeiten bei Hitze , Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)                                                            Sonderregelung für Bauarbeiter Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dach­decker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlecht­wetter, daher KANN die Arbeit unter gewissen Bedingungen eingestellt werden. Der damit verbundene Entgeltausfall wird mittels Entschädigung von der Bauarbeiter Urlaubs – und Abfertigungskasse (BUAG) abgewickelt. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten. Genaueres für die  entlastende Regelung auf den Baustellen bei  Hitze  ausführlich hier. (Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlecht­wetter­entschädigungs­gesetz (BSchEG). Gesundheitliche Probleme bei hohen Temperaturen vermeiden Wenn keine Gegen­maßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Tem­pera­tur­en ge­sund­heit­liche Probleme zu befürchten! Daher sollte bei Arbeits­platz­evaluierung (Arbeitsstätten (4,4 MB) auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesund­heit der Beschäftigten Rück­sicht genommen werden.                                                                                                            Nähere Informationen hier: Das hilft bei hohen Temperaturen Gesetzliche Grundlagen:  § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)   ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)  

ID Austria bringt neue Funktionen und KI hilft bei digitalen Behördenwegen

Die digitale Zukunft in der öffentlichen Verwaltung nimmt Fahrt auf. Was Staatssekretär Alexander Pröll, zuständig für Digitalisierung, nun präsentiert, stimmt zuversichtlich, dass Behördenwege künftig rascher, einfacher, barrierefrei und zeitsparender für die Bevölkerung werden. Was mit dem „Digitalen Amt“ bereits möglich ist und was noch kommt, hier im Detail: Digitale Vollmachten jetzt am Smartphone Die ID Austria App wurde erweitert und bietet ab sofort neue Funktionen für digitale Vollmachten. Nutzerinnen und Nutzer können damit erstmals digitale Amtswege direkt am Smartphone auch im Namen anderer Personen erledigen. Zudem ist die Plattform  eAusweise nun direkt über den Startbildschirm der App erreichbar. KI-Assistent „ida“ startet ab Sommer 2026 Ab Sommer 2026 wird die neue KI-Assistenz „ida“ eingeführt. Der digitale Assistent beantwortet rund um die Uhr Fragen zu Verwaltungsservices in natürlicher Sprache und soll Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, Informationen schneller zu finden und digitale Angebote einfacher zu nutzen. Mehr Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit Die Weiterentwicklung der ID Austria erfolgt mit besonderem Fokus auf Barrierefreiheit. Dafür arbeitet das Projektteam eng mit Organisationen wie dem Österreichischen Behindertenrat, dem Blinden- und Sehbehindertenverband sowie dem Österreichischen Gehörlosenbund zusammen. Höchste Standards bei Datenschutz und Sicherheit Die KI-Assistentin „ida“ basiert auf der Plattform  Large Language Model as a Service des Bundesrechenzentrums. Die Antworten stammen ausschließlich aus verifizierten Quellen wie Oesterreich.gv.at und  id-austria.gv.at. Besonderes Augenmerk wird auf Datenschutz gelegt: Sämtliche Daten werden in Österreich verarbeitet. Es erfolgt keine Datenübertragung ins Ausland. Personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Anfragen werden in Echtzeit bearbeitet. Tracking und Profiling sind ausgeschlossen. ID Austria Servicetour im Sommer 2026 Von 1. Juli bis 31. August 2026 macht die ID Austria Servicetour wieder in ganz Österreich Station. Interessierte können sich dabei unkompliziert für eine ID Austria registrieren lassen. KI hilft künftig bei digitalen Behördenwegen  Der KI Assistent „ida“ soll künftig nicht nur informieren, sondern Bürgerinnen und Bürger – nach ausdrücklicher Zustimmung – auch aktiv bei digitalen Behördenwegen unterstützen. Damit setzt Österreich einen weiteren Schritt in Richtung moderner, sicherer und nutzerfreundlicher digitaler Verwaltung.

AB SOFORT – WEITERBILDUNGSZEIT statt BILDUNGSKARENZ!

Ab Montag, den 08.06.2026 startet die neue geförderte Weiterbildungszeit, die Nachfolgerin der im Vorjahr abgeschafften Bildungskarenz. Das neue Modell wird strenger und für den Staat günstiger und soll die Weiterbildung gezielter fördern. Anders als bei der Bildungskarenz gibt es für die neue Weiterbildungszeit keinen Rechtsanspruch mehr. Das heißt: Das AMS kann entscheiden, ob eine Fortbildung sinnvoll ist oder nicht. Nachstehend für dich ein kompakter Überblick: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit Möchtest du (Einvernehmen mit deinem Dienstgeber erforderlich) eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren? Dann unterstützt dich das AMS während einer Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit mit einer Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden. Anträge können ab 08.06.2026 gestellt werden. Der früheste Beginn der Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit sowie der Förderung ist ebenfalls der 08.06.2026. Die Fördermittel sind mit EUR 150 Mio. pro Jahr begrenzt. Welche allgemeinen Voraussetzungen musst du erfüllen? Du hast Anspruch auf die Förderung, wenn du: nach § 11 oder § 11a AVRAG bzw. einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung karenziert bist, nicht der Ausbildungspflicht unterliegst und in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen hast. Zusätzlich gilt: Liegt dein Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026), ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung in einem BerufsInfoZentrum des AMS verpflichtend. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich.  Welche persönlichen Voraussetzungen musst du erfüllen? Du bist zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 12 Monaten durchgehend vollentlohnt und vollversicherungspflichtig bei deinem aktuellen Dienstgeber in Österreich beschäftigt. Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb musst du unmittelbar vor der Antragstellung mindestens 3 Monate sowie insgesamt 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wenn Du ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hast, benötigst du mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich, davon mindestens 12 Monate ununterbrochen bei deinem aktuellen Dienstgeber. Du hast mit deinem Dienstgeber die Vereinbarung über die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit abgeschlossen.  Welche Aus- und Weiterbildungen werden gefördert? Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind. Weiterbildungsbeihilfe Mindestdauer: 2 Monate Mindestens 20 Wochenstunden Bei einem Studium: 20 ECTS pro Semester Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit: 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS  Weiterbildungsteilzeitbeihilfe Mindestdauer: 4 Monate Mindestens 10 Wochenstunden Bei einem Studium: 10 ECTS pro Semester Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit: 8 Wochenstunden bzw. 8 ECTS Bei modularen Ausbildungen Für die Weiterbildungsbeihilfe muss mindestens ein Modul 2 Monate dauern. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe muss mindestens ein Modul 4 Monate dauern. Das gesamte Ausbildungsziel muss im Bildungsplan dokumentiert sein.  Wie lange erhältst du die Förderung?  Weiterbildungsbeihilfe Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung Maximal 1 Jahr innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beginn der Förderung  Weiterbildungsteilzeitbeihilfe Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung Maximal 2 Jahre innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beginn der Förderung  Wie hoch ist die Förderung? Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Die Förderung beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026). Bei einem Einkommen über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) übernimmt der Dienstgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe. Bei Weiterbildungsteilzeit richtet sich die Höhe der Beihilfe nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (mindestens 25 % und maximal 50 %). Die Berechnung erfolgt anhand eines Stufenmodells Infos dazu hier: Pauschalsatztabelle – Stufenmodell zur Weiterbildungsbeihilfe Wo kannst du die Förderung beantragen? persönlich bei deiner AMS-Geschäftsstelle oder online über MeinAMS. Volltext der Förderrichtlinie hier: Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) Die Antragstellung ist ab 08.06.2026 möglich.