Neue Eigenheimförderung des Landes gestartet & AK-Wohnbauförderung: 1.200 € Zinsenzuschuss sichern!

Aktuell in dieser Woche startet die neue Eigenheimförderung des Landes Steiermark. Mit einer Darlehenshöhe von bis zu 80.000 Euro setzt die Steiermark Impulse für Häuslbauer, Sanierer und insbesondere für junge Familien. Konkret gilt die neue Eigenheimförderung für Neuerrichtungen sowie für den Ankauf bestehender Eigenheime mit anschließender Sanierung („Große Eigenheim-Sanierung“). Damit wird ein klarer Schwerpunkt auf Eigentumsbildung, insbesondere im ländlichen Raum, gesetzt. Ein besonderes Anliegen bleibt die Förderung junger Familien: Der bisherige Jungfamilienbonus wird künftig als Zuschlag von 10.000 Euro direkt in die Eigenheimförderung integriert. Damit wird die Eigentumsbildung gerade für junge Menschen gezielt erleichtert. Details zur neuen Förderung einschließlich der neuen Förderrichtlinien findest Du auf der   Wohnbauseite des Landes Steiermark      Auskünfte – Beratung – Hilfe bei der InfostelleLand Steiermark hier! Zinsenzuschuss für Mitglieder der Arbeiterkammer Steiermark Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neuen Wohnraum schaffen und damit eine hohe finanzielle Belastung auf sich nehmen, können durch die AK-Wohnbauförderungsaktion einen Zinsenzuschuss (nicht rückzahlbar) erhalten. AK-Mitglieder, die im Jahr 2025 ihre geförderte Neubauwohnung bezogen oder ihren Rohbau mithilfe der Neubauförderung der öffentlichen Hand errichtet haben, können einen einmaligen Zinsenzuschuss beantragen. Der Zinsenzuschuss für nicht geförderte Kredite oder Darlehen, die zur Finanzierung von Grund-, Aufschließungs- und Baukosten aufgenommen wurden, beträgt bis zu 1.200 Euro. ACHTUNG: Die Antragsfrist für die AK-Wohnbauförderung läuft nur noch bis 31.03.2026. Wohnbauförderung für AK-Mitglieder – 1.200 Euro Unterstützung Du hast bis 31. März 2026 Zeit, das Ansuchen bei der AK einzureichen. Nutze die Zeit, um die erforderlichen Unterlagen für die Einreichung zu besorgen: Allgemein erforderlich: Bestätigung des Dienstgebers Meldezettel aller volljährigen Mitbewohner Zusätzlich für Eigenheime: Formular „Rohbaufertigstellungsanzeige“, bestätigt durch die Baubehörde (Gemeinde) Genehmigung der Landeswohnbauförderung (Förderungszusicherung Eigenheimförderung) Kredit-/Darlehensverträge oder Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für Eigentums-, Miet- oder Genossenschaftswohnungen So kommst du zu Deinem Zuschuss, Informationen, Merkblätter, Urkunden sowie das jeweilige Antragsformular zum Downloaden: Formular Zinsenzuschuss Eigenheim (2,2 MB – pdf) Formular Zinsenzuschuss Wohnung(1,0 MB – pdf) Informationen über alle Angelegenheiten rund um das Thema wohnen (Tel.:  05-7799) für Dich aufbereitet vom AK Konsumentenschutz, gibt es hier.

Geförderte Altersteilzeit ab 2026 – die neue Rechtslage !!

  FCG STEIERMARK AUF INSTAGRAM  jetzt FOLGEN ✔️🔔 FCG STEIERMARK AUF FACEBOOK jetzt FOLGEN ✔️🔔   Die Altersteilzeit (ATZ) ist ein sehr komplexes Thema. Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick und beleuchten die aktuelle Rechtslage. Die Altersteilzeit bleibt zwar vorerst bestehen, verliert jedoch deutlich an Attraktivität. Nach wie vor muss die Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf ATZ. Für neue Vereinbarungen wird die geförderte Laufzeit des Altersteilzeitgeldes schrittweise verkürzt – von 4,5 Jahren im Jahr 2026 auf nur mehr drei Jahre ab 2029. Die Altersteilzeit bleibt derzeit neben der Teilpension bestehen und ist weiterhin ein Modell für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand durch Reduktion der Arbeitszeit ermöglicht. Neue Rechtslage nur für neue Vereinbarungen Die kürzlich reformierte Altersteilzeit (ATZ) betrifft grundsätzlich nur Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2026 angetreten werden. Einzige Ausnahme: Das neu eingeführte Nebenbeschäftigungsverbot gilt für sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen – also auch für bereits laufende. Jede Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist ab 01.01.2026 unverzüglich dem AMS zu melden. Davon sind auch geringfügige Arbeitsverhältnisse betroffen. Grundsätzlich steht jede Nebenbeschäftigung dem Anspruch auf Altersteilzeitentgelt entgegen – außer sie wurde bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt. ACHTUNG: Für Altvereinbarungen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.06.2026. Danach müssen unzulässige Nebenbeschäftigungen beendet werden. Die wichtigsten Neuerungen für Vereinbarungen ab 01.01.2026 Verkürzung der Bezugsdauer: Die maximale Bezugsdauer wird etappenweise bis 2029 auf längstens 3 Jahre (anstatt derzeit 5 Jahre) gekürzt. Eine 2026 begonnene Altersteilzeit kann somit maximal noch 4,5 Jahre dauern. Längere erforderliche Beschäftigungszeiten: Innerhalb einer Rahmenfrist von 25 Jahren werden die notwendigen Beschäftigungszeiten schrittweise von 780 Wochen (15 Jahre) auf 884 Wochen (17 Jahre) angehoben. Begrenzung ab 01.01.2029: Ab diesem Zeitpunkt kann Altersteilzeit nur noch bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für irgendeine Form der Alterspension – also auch der Korridorpension – bezogen werden. Ausnahme: Besteht Anspruch auf eine „Hacklerpension“ (Langzeitversichertenregelung, frühestens mit 62 Jahren bei 45 Beitragsjahren), ist der Bezug von Altersteilzeitgeld noch für maximal ein Jahr möglich – längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension. Aufwandersatz für Arbeitgeber: Bei bereits laufender kontinuierlicher Altersteilzeit (Antritt vor 01.01.2026) werden grundsätzlich 90 % des zusätzlichen Aufwandes für den Arbeitgeber abgegolten. Für Neuvereinbarungen ab 01.01.2026 wird dieser Aufwandersatz in den Kalenderjahren 2026 bis 2028 auf 80 % reduziert. Ab 2029 soll er wieder 90 % betragen. Grundsätzlich gibt es auch noch die geblockte Altersteilzeit der Aufwandersatz für den Arbeitgeber wurde jedoch ab 2026 auf 27,5% reduziert, wird 2027 auf 20%, 2028 auf 10% gekürzt und 2029 eingestellt. Diese ATZ Variante läuft daher in der Praxis aus. Lohnausgleich: Der Lohnausgleich bei der laufenden ATZ beträgt für den Arbeitnehmer 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Einkommen bei reduzierter Arbeitszeit und dem Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeit. Bisher wurde als Grundlage das tatsächlich ausbezahlte Entgelt („Oberwert“ inklusive Mehrarbeit) herangezogen. ACHTUNG: ATZ – Vertragsbeginn ab 01.01.2026 – hier zählt als Berechnungsgrundlage nur noch das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt. Altersteilzeit bei All-In-Verträgen oder Überstundenpauschalen Wer Überstunden pauschal entlohnt erhält, muss diese oft nicht in voller Höhe einarbeiten. Neue Altersteilzeit-Vereinbarungen müssen verpflichtend das Entgelt für die Normalarbeitszeit ausweisen, das sich dann meist am kollektivvertraglichen Mindestentgelt orientiert. Dieser Mindestgehalt wird somit zum „Oberwert“ für den Lohnausgleich herangezogen. Die Altersteilzeit verliert daher für Versicherte mit All-In-Vereinbarungen oder Überstundenpauschalen weiter an Attraktivität. Die finanzielle Auswirkung der Altersteilzeit lässt sich einfach mit dem Altersteilzeitrechner der Arbeiterkammer prüfen. Dieser ermöglicht die Berechnung der Auswirkungen einer Arbeitszeitverkürzung unter Berücksichtigung des Lohnausgleichs (70–80 % des bisherigen Gehalts). Weiter gehende Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – inklusive Formulare und Anträge – hier direkt beim Fördergeber AMS erhältlich. Alternative zur Altersteilzeit: Die Teilpension Ab 01.01.2026 kommt es in Österreich zu einem grundlegenden Umbau beim gleitenden Übergang in die Pension: Die Teilpension wird eingeführt, während die Altersteilzeit schrittweise zurückgefahren wird. Ziel ist es, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben zu halten und gleichzeitig das Budget des Arbeitsmarktservice (AMS) zu entlasten. Die neue Teilpension ermöglicht einen stufenweisen Rückzug aus dem Berufsleben. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit um 25 bis 75 % reduzieren und erhalten dafür eine anteilige Pension von 25, 50 oder 75 % ihrer regulären Pensionsansprüche. Die Leistung wird direkt aus der Pensionsversicherung bezahlt, wodurch keine AMS-Förderung erfolgt. Voraussetzung ist, dass bereits ein Anspruch auf eine Form der Alterspension besteht – etwa Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversichertenpension. Die Teilpension kann ab 1. Jänner 2026 beantragt werden und soll weniger bürokratisch sowie einfacher handhabbar sein als die Altersteilzeit. Auch der Antritt einer Teilpension muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Weitere Informationen zum Thema „Flexibel in den Ruhestand“ hier direkt bei der Pensionsversicherung.

Neu FinanzOnline Zugang über IT Austria – jetzt auch durch persönliche Vertretung möglich!

Aktuell meldet das Finanzministerium eine Änderung bei FinanzOnline die besagt, dass hier ab sofort eine „unentgeltliche Vertretung“ möglich ist. Damit können sich viele Betroffene Behördenwege ersparen und mit Hilfe aus dem privaten Umfeld ihre Steuerangelegenheiten auch digital erledigen lassen. Wir erklären die Funktionsweise und was dies ab sofort bedeutet. Was sich bei FinanzOnline geändert hat Ab sofort gibt es bei FinanzOnline auch die Möglichkeit, sich steuerliche Angelegenheiten von einer „vertrauten, volljährigen Person erledigen zu lassen“. Die Vertrauensperson kann dabei im Namen der vertretenen Person handeln. Das Service richtet sich an jene Menschen, die Unterstützung bei der Nutzung von FinanzOnline benötigen und dafür eine Vertrauensperson bevollmächtigen möchten. Was die FinanzOnline-Vertretung in der Praxis bedeutet Diese Person kann sämtliche Funktionen in FinanzOnline nutzen, die auch die vertretene Person verwenden kann, so das Ministerium. Dazu zählen auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geldgebarung, wie z. B.: Rückzahlungsanträge Änderungen der Kontoverbindung Eine Zustellvollmacht ist zwar nicht umfasst, alle elektronisch zugestellten Dokumente (auch rückwirkend) können aber von der Vertrauensperson abgerufen werden. Wer darf bei FinanzOnline vertreten werden – und wer darf vertreten? Vertreten werden dürfen: volljährige und voll handlungsfähige Personen. Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Pensionseinkünfte beziehen. Personen, die eine volljährige, voll handlungsfähige Vertrauensperson bevollmächtigen möchten. Vertreten dürfen: volljährige, voll handlungsfähige Personen man darf höchstens vier andere Personen vertreten So funktioniert der Einstieg für Vertrauenspersonen Die Vertretung ist ausschließlich unentgeltlich und dient der Unterstützung im Familien- oder Vertrauenskreis. Sie darf nicht berufsmäßig gegen Entgelt ausgeübt werden. Die Vertrauensperson muss sich mit ID Austria oder EU-Login anmelden – für die vertretene Person ist das nicht erforderlich. Nach dem Login kann die Vertrauensperson entscheiden, ob sie: für sich selbst oder für die vertretene Person tätig werden möchte. Die Vertretung kann befristet oder unbefristet eingerichtet werden. Ein Widerruf ist jederzeit schriftlich möglich. Verstirbt eine der beiden Personen, endet die Vertretung automatisch. Anleitung für die unentgeltliche FinanzOnline-Vertretung: Um die unentgeltliche Vertretung einzurichten, muss dieses Formular hier ausgefüllt werden. Das Formular muss unterschrieben werden – möglich sind: >> Eine handschriftliche Unterschrift >> oder eine elektronische Signatur! Anschließend muss die Vertrauensperson das Formular in FinanzOnline über „Weitere Services – Vertretungsbeziehung verwalten“ hochladen. >> Andere Übermittlungswege an das Finanzamt sind nicht zulässig! Mit der neuen Regelung wurde eine Lösung gefunden und ein weiterer Schritt für die gleichberechtigte Teilnahme aller an digitalen Prozessen umgesetzt. Unabhängig davon bleibt der analoge Weg über die Abgabe von Formularen weiterhin möglich.

JETZT Arbeitnehmerveranlagung durchführen – hol dir dein Geld zurück!

Mit einer Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) können sich Arbeitnehmer vom Finanzamt das Geld zurückholen, das sie im vorigen Jahr zu viel bezahlt haben. Bei diesem Steuerausgleich können Absetz- und Freibeträge geltend gemacht werden, sodass sich die Lohnsteuer für das Jahr, das veranlagt wird, für den Arbeitnehmer entweder reduziert oder erhöht. In vielen Fällen bekommt man vom Finanzamt Geld gutgeschrieben und direkt aufs Konto überwiesen. Daher lohnt sich die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung in den meisten Fällen! Wann kannst du mit einer Steuergutschrift rechnen? Der Arbeitnehmer hat während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten und der Arbeitgeber hat keine Aufrollung (Neuberechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben) durchgeführt. Der Arbeitnehmer wechselt während des Jahres den Arbeitgeber oder ist nicht das ganze Jahr über beschäftigt. Aufgrund der geringen Höhe der Bezüge besteht ein Anspruch auf eine Sozialversicherungserstattung / Negativsteuer. Es besteht Anspruch auf den Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf eine Pendlerpauschale, die in der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden. Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden wenn sie noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden. Du fühlst dich überfordert mit dem Steuerausgleich? Kein Problem: Die AK Steiermark hilft mit den Steuerspartagen, ab 09. März 2026, in allen steirischen AK-Standorten: Hier die Termine – Steuerspartage der AK Steiermark „Tipps zum Steuerausgleich“ – DEIN STEUERHANDBUCH 2026 – IM ANHANG  Arbeitnehmerveranlagung durchführen Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung an das Finanzamt zu übermitteln: Über FinanzOnline Login Per Post Persönlich beim zuständigen Finanzamt abgeben Formulare für den Lohnsteuerausgleich Für die Arbeitnehmerveranlagung wird das Formular L1 benötigt. Dieses kannst du entweder online ausfüllen und elektronisch über FinanzOnline übermitteln oder herunterladen und ausdrucken, ebenso liegen die Formulare in jedem Finanzamt auf. Für Frei- und Absetzbeträge, zum Beispiel für Kinder, benötigst du gegebenenfalls weitere Formulare. Arbeitnehmerveranlagung – Fristen: Ab wann kann der Lohnsteuerausgleich 2025 gemacht werden? Sobald der Jahreslohnzettel des Arbeitgebers beim Finanzamt aufliegt, können Arbeitnehmer ihre Steuererklärung durchführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Jahreslohnzettel bis Ende Februar einzureichen. Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann maximal fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Hier findest du weiterführende Informationen BMF: Steuertipps und Infos 251117_Steuerbuch2026_DE_BF

JETZT € 6000,- INSOLVENZ-SOFORTHILFE, Darlehen der AK Steiermark!

Eine schon jahrzehntelange Forderung der FCG in der AK wurde nun endlich verwirklicht. Betroffene erhalten nun rasche finanzielle Unterstützung wenn ihr Betrieb zahlungsunfähig geworden ist. Durch ein zinsloses Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen, erfolgt künftig die Vorfinanzierung des gesetzlich zustehenden Insolvenz-Entgelts und soll sicherstellen, dass Betroffene ihren Lebensunterhalt weiterhin bestreiten können. Die wirtschaftlichen Krisen der vergangenen Jahre sowie die aktuell anhaltende Rezession haben viele Betriebe und deren Beschäftigte massiv unter Druck gesetzt. Österreichweit ist seit geraumer Zeit ein deutlicher Anstieg an Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen – auch in der Steiermark sind zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon betroffen. Für die Betroffenen bedeutet eine Insolvenz des Arbeitgebers oft nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch eine akute finanzielle Unsicherheit. Absicherung des Lebensunterhalts Ziel des Insolvenz-Soforthilfe-Darlehens ist die Sicherung des Lebensunterhaltes der kammerzugehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge. Aus der langjährigen Erfahrung der AK ist bekannt, dass es im Durchschnitt rund zwei Monate dauert, bis die erste Auszahlung des Insolvenz-Entgelts erfolgt. Bei einer steigenden Anzahl an Insolvenzen ist mit noch längeren Wartezeiten zu rechnen. Genau diese Phase zwischen Insolvenzeröffnung und der ersten Zahlung des Insolvenz-Entgelts soll mit dem Soforthilfe-Darlehen überbrückt werden. Höhe und Dauer des Darlehens Das Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen ist zinsenlos und kann in folgender Höhe beantragt werden: Bis zu 70 Prozent des laufenden Netto-Entgelts Maximal 2.000 Euro netto pro Monat Das Darlehen kann für bis zu drei Monate gewährt werden. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von insgesamt 6.000 Euro. Für die Berechnung der Darlehenshöhe wird die bei Gericht eingebrachte Forderungsanmeldung herangezogen. Die Auszahlung erfolgt monatlich und soll die finanzielle Belastung während der Wartezeit deutlich reduzieren. Rückzahlung des Darlehens Die Rückzahlung des Insolvenz-Soforthilfe-Darlehens erfolgt in der Regel automatisch. Das Darlehen wird vorrangig durch den Einbehalt des ausbezahlten Insolvenz-Entgelts in entsprechender Höhe getilgt. Dieser Einbehalt erfolgt über das Treuhandkonto des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen (ISA) Steiermark. Für die Betroffenen bedeutet das eine unkomplizierte Abwicklung ohne zusätzliche Rückzahlungsvereinbarungen. Voraussetzungen für die Antragstellung Zu beachten ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Vorfinanzierung des Insolvenz-Entgelts besteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss Mitglied der AK Steiermark sein. Die geltend gemachten Ansprüche müssen nachweisbar sein, zum Beispiel durch: Lohn- und Gehaltsabrechnungen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Anerkenntnis des Masseverwalters Vom Masseverwalter bestätigtes Forderungsverzeichnis Das Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen ist für Insolvenzen bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristet. Weitere Informationen und Antrag Weitere Details zur Soforthilfe sowie Unterstützung bei der Antragstellung gibt es bei der Arbeiterkammer Steiermark: Soforthilfe: AK finanziert Insolvenz-Entgelt vor | Arbeiterkammer Steiermark. Merkblatt und Richtlinien:  Antrag für das Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen (0,1 MB – docx) Die Insolvenzabteilung der AK Steiermark steht betroffenen Mitgliedern beratend zur Seite und hilft dabei, finanzielle Härten in einer besonders belastenden Lebensphase abzufedern.    

Geräte-Retter-Prämie – € 130,- die neue Förderung für Reparaturen in Österreich

  Ab sofort startet in Österreich eine neue Förderaktion für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Geräte-Retter-Prämie löst den bisherigen Reparaturbonus ab und unterstützt Privatpersonen bei Reparatur, Service und Wartung von Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Ziel der Förderung ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, wertvolle Ressourcen zu schonen und Elektroschrott zu reduzieren. Reparaturen leisten einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise und stärken gleichzeitig regionale Reparaturbetriebe. (Achtung – künftig keine Förderung mehr für Fahrräder und Smartphons, neu ist jetzt die Förderung für die Reparatur von Geräten für die Krankenpflege). Wer kann die Förderung nutzen? Förderberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Geräte müssen im Eigentum der antragstellenden Person stehen und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein. Welche Geräte werden gefördert? Gefördert werden Elektro- und Elektronikgeräte mit Netzanschluss, Akku, Batterie oder Solarmodul, darunter unter anderem: Haushaltsgeräte wie Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Waschmaschinen Computer- und IT-Geräte wie Laptops Unterhaltungselektronik wie Fernsehgeräte oder Hi-Fi-Anlagen Werkzeuge, Innenleuchten sowie Geräte aus dem Gesundheitsbereich Achtung: Die Förderung gilt nur für Geräte und Leistungen, die in der Liste der förderfähigen E-Geräte angeführt sind. Höhe der Förderung 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten Maximal 130 Euro pro Gerät für Reparatur, Service oder Wartung Für einen Kostenvoranschlag können bis zu 30 Euro gefördert werden Wird nach einem geförderten Kostenvoranschlag die Reparatur durchgeführt, muss diese beim selben Betrieb erfolgen. Die maximale Gesamtförderung pro Gerät beträgt 130 Euro. So funktioniert die Geräte-Retter-Prämie Ab 12. Jänner 2026 kann in wenigen Minuten ein Bon online beantragt werden. Der Bon ist drei Wochen gültig und kann digital oder ausgedruckt bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Nach der Bezahlung der Rechnung wird der Förderbetrag direkt auf das bei der Antragstellung angegebene Bankkonto überwiesen. Die Anzahl der Bons pro Person ist nicht begrenzt – für jedes reparaturbedürftige Gerät kann nacheinander ein eigener Bon beantragt werden. Weitere Informationen und Links Alle Details zur Förderung, die vollständigen Förderkriterien, Gerätekategorien sowie häufige Fragen findest Du auf der offiziellen Website des BMLUK: Geräte-Retter-Prämie: https://www.geräte-retter-prämie.at/ Reparaturratgeber: https://www.klimaaktiv.at Informationen für Betriebe: https://www.usp.gv.at Nutzen wir die neue Geräte-Retter-Prämie und verlängern so die Lebensdauer älterer Geräte – gut für Umwelt, Geldbörse und regionale Betriebe.

Jahreswechsel 2026 Neuerungen bei Arbeit, Pensionen und Steuern

  Der Jahreswechsel 2026 bringt eine Vielzahl an Neuerungen, die für viele Menschen deutlich spürbar sein werden – teils als Entlastung, teils als Verschärfung. Arbeit, Pensionen und Steuern werden teilweise neu geordnet, mit langfristigen Auswirkungen für Erwerbstätige ebenso wie für Pensionisten. Jetzt neu die Teilpension – Zugang zur Korridorpension wird erschwert Im Pensionsbereich kommt es zu spürbaren Änderungen. Neu eingeführt wird die Teilpension, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Künftig können Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren und parallel dazu bereits einen Teil ihrer Pension beziehen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, länger im Erwerbsleben zu bleiben und Know-how im Arbeitsmarkt zu halten. Gleichzeitig werden die Regeln für einen frühzeitigen Pensionsantritt verschärft. Die  Korridorpension wird schrittweise unattraktiver: Das Antrittsalter steigt ab 2026 von bisher 62 auf 63 Jahre, zudem erhöht sich die notwendige Anzahl an Versicherungsjahren auf 42. Wer früher aus dem Berufsleben ausscheiden will, muss also künftig länger gearbeitet haben. Änderungen betreffend – Pendlerförderung sowie Überstunden: Der Pendlereuro wird von 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer und Jahr erhöht. Der Beförderungszuschuss für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfällt. Die befristete Ausweitung der steuerlichen Überstundenbegünstigung wird verlängert bzw. abgeändert: Ab 2026 sind nun noch Zuschläge für maximal fünfzehn Überstunden pro Monat steuerlich begünstigt, begrenzt auf 170 Euro. Anpassungen bei der Negativsteuer Auch bei der sogenannten Negativsteuer kommt es zu Änderungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können sich weiterhin einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge rückerstatten lassen, allerdings gelten neue Höchstbeträge. Für Pensionistinnen und Pensionisten steigt der Rückerstattungsanteil auf 80 Prozent der Beiträge, gedeckelt mit 723 Euro pro Jahr. Erleichterungen für Selbstständige Für Selbstständige wird die Basispauschalierung ausgeweitet. Sie kann künftig bis zu einem Jahresumsatz von 420.000 Euro angewendet werden. Dabei gelten pauschal: 15 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben 6 Prozent bei bestimmten Tätigkeiten wie Beratung oder Lehre Lohnsteuertabelle ab 2026 Zwei Drittel der Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025 werden im Rahmen der „Abschaffung der kalten Progression“ automatisch auf alle Steuertarifstufen angewendet (+1,75 %). Das verbleibende Drittel wird 2026 als Sparmaßnahme einbehalten. Neue Lohnsteuertarife (Vergleich 2026 / 2025): bis 13.539 Euro (2025: 13.308 Euro): 0 % bis 21.992 Euro (2025: 21.617 Euro): 20 % bis 36.458 Euro (2025: 35.836 Euro): 30 % bis 70.365 Euro (2025: 69.166 Euro): 40 % bis 104.859 Euro (2025: 103.072 Euro): 48 % bis 1.000.000 Euro: 50 % über 1.000.000 Euro: 55 % Grundlage der Prognose: Erhöhung aller Tarifstufen bis zur höchsten Stufe um 1,75 %. Weiterbildungszeit ersetzt Bildungskarenz Die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden bereits kurz nach Amtsantritt der Regierung abgeschafft. Ab 2026 soll stattdessen ein neues Modell eingeführt werden: die Weiterbildungszeit. Der Start ist für das Frühjahr vorgesehen, voraussichtlich zwischen Mai und Juni. Die Weiterbildungsbeihilfe wird vom Arbeitsmarktservice vergeben und kann auch dann abgelehnt werden, wenn formal alle Voraussetzungen erfüllt sind – etwa bei ausgeschöpftem Förderbudget. Der Zugang wird damit deutlich restriktiver. Bei höheren Einkommen muss der Arbeitgeber die Weiterbildung mitfinanzieren. Mehr unter: Weiterbildungsbeihilfe und­ -teilzeitbeihilfe Mehr Transparenz beim Trinkgeld Eine Neuerung betrifft vor allem Beschäftigte in Gastronomie und Dienstleistungsberufen. Ab 1. Jänner 2026 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, wie viel Trinkgeld unbar (z. B. per Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) gegeben wurde. Diese Transparenzpflicht gilt für alle entsprechenden Zahlungen, außer das Trinkgeld wird noch am selben Tag vollständig in bar an das Personal ausbezahlt. Trinkgelder sind weiterhin steuerfrei, für die SV – Abgaben wird 2026 ein Pauschalsatz von € 65,- (mit Inkasso) bzw. € 45,- (ohne Inkasso) festgelegt. Entlastung bei Medikamentenkosten Eine spürbare Verbesserung gibt es im Gesundheitsbereich. Die bisherige Rezeptgebührenobergrenze wird zu einer umfassenderen Arzneimittelobergrenze ausgeweitet. Künftig zählen auch jene erstattungsfähigen Medikamente dazu, deren Preis unter der Rezeptgebühr liegt. Zusätzlich wird die Belastungsgrenze schrittweise von 2 auf 1,5 Prozent des jährlichen Einkommens gesenkt. Für viele Haushalte bedeutet das eine finanzielle Entlastung von mehreren hundert Euro pro Jahr.