Neue Rechtslage – Beschlüsse des Nationalrats im Überblick!
In der vergangenen Woche hat der Nationalrat zahlreiche Gesetze beschlossen, die auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitreichende Änderungen mit sich bringen. Über viele dieser Neuerungen wurde bereits in den Medien berichtet. Wer sich jedoch genauer über die beschlossenen Regelungen informieren möchte, findet nachstehend einen kompakten Überblick – inklusive Verlinkungen zu den jeweiligen Inhalten. Beschlüsse des Nationalrats im Überblick: Nationalrat einstimmig für Umstrukturierung der BauID-Karte Die BauID-Karte wird in den nächsten drei Jahren kostenlos für alle Beschäftigten am Bau zu Verfügung gestellt. Beschäftigte können künftig mit der Karte Echtzeitabfragen über Urlaubsansprüche, ihren Stundenlohn oder Meldezeiten vornehmen. Nationalrat beschließt zwei neue Unterrichtsfächer Die Einführung der beiden neuen Unterrichtsfächer „Medien und Demokratie“ sowie „Informatik und Künstliche Intelligenz“ für die AHS-Oberstufe wurde heute im Nationalrat mit den Stimmen der Koalitionsparteien beschlossen. Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2027 Der geplante Deckel von 204,44 € für die Pensionserhöhung 2027 wird vorläufig nicht für Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder gelten. Nationalrat verkürzt Basisausbildung für Ärztinnen und Ärzte Änderung des Ärztegesetzes fixiert, die Dauer der Basisausausbildung, also die erste Phase der Facharztausbildung wird ab 1. August 2026 von neun auf sechs Monate verkürzt. Damit sollen die Wartezeiten auf Ausbildungsplätze verringert werden. Bundesfinanzgesetz 2027 samt Anlagen (202/BNR) Legt den Bundesvoranschlag für 2027 fest und bildet die Grundlage für die Finanzierung sämtlicher Bundesaufgaben Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030 und Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031 (201/BNR) Definiert die mehrjährigen Ausgabenobergrenzen des Bundes und den finanzpolitischen Rahmen für die Budgetplanung der kommenden Jahre. Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (200/BNR) Ermächtigt zur Eingehung mehrjähriger finanzieller Verpflichtungen (Vorbelastungen), insbesondere für langfristige Infrastruktur- und Mobilitätsprojekte. Dienstgeberabgabegesetz (199/BNR) Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz („Lohnnebenkosten“) mit Änderungen bei der Erhebung bzw. Ausgestaltung der Dienstgeberabgabe. Bestandteil des Budgetpakets. Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (198/BNR) Umfassendes Sammelgesetz mit Änderungen zahlreicher Bundesgesetze zur Umsetzung der Budget- und Konsolidierungsmaßnahmen 2027/2028. Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG (195/BNR) Setzt die EU-Warenreparaturrichtlinie um. Ziel ist es, Reparaturen zu fördern, Verbraucherrechte zu stärken und die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern. Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026 (194/BNR) Enthält Änderungen verschiedener berufsrechtlicher Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe zur Modernisierung und Anpassung des Berufsrechts
Urlaub 2026 – Kennst du deine Rechte?
Ferienbeginn in dieser Woche! Die wichtigsten Informationen zum Thema Urlaub haben wir deshalb nachstehend für dich zusammengefasst. Derzeit haben Beschäftigte (laut Urlaubsgesetz) erst nach 25 Jahren im selben Betrieb bzw. mit diversen Anrechnungsmöglichkeiten Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr. Diese Regelung kommt aufgrund häufigerer Jobwechsel in der Praxis immer seltener zum Tragen. Daher fordert die FCG seit Langem eine 6. Urlaubswoche für alle Arbeitnehmer ab dem 42. Lebensjahr. Diese Regelung ist im Öffentlichen Dienst, z. B. bei Vertragsbediensteten, bereits verwirklicht! Für alle, die dem Urlaubsgesetz unterliegen, hier ein Überblick – vielleicht hast du bereits Anspruch auf die 6. Urlaubswoche? Kann ich meinen Urlaub verlängern? Auch wenn das Meer noch so schön ist: Eine einseitige Verlängerung ist nicht möglich. Sonst könntest du deinen Job und deine Ansprüche wegen berechtigter Entlassung verlieren. Auch eine Verlängerung muss vereinbart werden. Streik bei Fluggesellschaften oder bei der Bahn, eine Erkrankung im Ausland? Solltest du es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, dann gib deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin umgehend Bescheid – schriftlich und damit nachweisbar. Kann mich mein Chef aus dem Urlaub „holen“? Mein Chef ist grundsätzlich nicht berechtigt, mich von einem bereits angetretenen Urlaub zurückzurufen. Eine „Rückholung“ ist nur ausnahmsweise im Falle eines Betriebsnotstandes zulässig. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die anfallenden Kosten tragen. Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde? Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, unterbricht diese den Urlaub. Dies muss aber unverzüglich (also noch während des Urlaubs) der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber gemeldet werden. Nach deiner Rückkehr in den Dienst musst du unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Weitere Infos findest du hier. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert deinen Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist, musst du wieder arbeiten gehen – es sei denn, du bist noch krank. Weitere Infos findest du hier. Können Urlaubstage gegen mehr Geld getauscht oder ausgezahlt werden? Nein – Urlaubsablösen sind im aufrechten Arbeitsverhältnis verboten. Muss ich im Urlaub erreichbar sein? Nein, ich muss nicht abheben, wenn mich mein Chef in der Freizeit anruft – außer ich habe ausdrücklich Rufbereitschaft vereinbart. Freie Tage und Urlaub sind dazu da, um abzuschalten und zu entspannen. Die Arbeit sollte im besten Fall nicht dazwischenfunken. Vier von zehn Arbeitnehmer in Österreich werden in ihrer Freizeit von dem/der Arbeitgeber kontaktiert (Studie von Eurostat, September 2020). Ich bin arbeitslos. Kann ich auf Urlaub fahren? Du kannst grundsätzlich auf Urlaub fahren. Urlaube müssen aber dem AMS gemeldet werden. Beim Inlandsurlaub bekommst du weiterhin Arbeitslosengeld. Beim Auslandsurlaub wird die Leistung jedoch für die Dauer des Urlaubs unterbrochen. Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt? Das Urlaubsgeld wird auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt genannt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt, den deine Fachgewerkschaft für dich verhandelt. Zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt: Darunter versteht man jenes Entgelt, das dir während deines Urlaubs zusteht, obwohl du in dieser Zeit nicht arbeitest. Kann mein Urlaub verjähren? Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Du hast somit drei Jahre Zeit, um deinen Urlaub zu konsumieren. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen. Viel Wissenswertes rund um das Thema Urlaubsverbrauch findest du hier.
HITZEKOLLAPS VERMEIDEN und so schützt dich das Arbeitsrecht!
Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist. Dass Österreich mit der neuen Hitzeschutzverordnung, die seit 1. Jänner 2026 gilt, erstmals verbindliche Pflichten für Unternehmen bei Arbeiten im Freien festgelegt hat, ist ein wichtiger Schritt. Doch die Anpassung der Arbeitsplätze (Evaluierung) hat gerade erst begonnen. Voraussetzung dafür sind Unternehmen, die das Risiko ernst nehmen. An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deutlich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen. Diese Belastungen sind auch ein wichtiges Thema von der FCG in der AK mit dem Schwerpunkt – Arbeiten im Klimawandel (1,1 MB) . Immer öfter bekommen die Menschen die Klimakrise schmerzhaft zu spüren. Besonders bei drückender Hitze am Arbeitsplatz – oft auch verbunden mit einer starken UV-Strahlung. Die Auswirkungen werfen immer öfter auch wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf, hier eine kompakte Zusammenfassung: Regelungen für’s Arbeiten bei Hitze In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen. Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu betragen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden. Sind solche Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken,…). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor. Raumklima und Belüftung Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringen körperlichen Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten. Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden. Die TOP 10 FAQszu Arbeiten bei Hitze , Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV) Sonderregelung für Bauarbeiter Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlechtwetter, daher KANN die Arbeit unter gewissen Bedingungen eingestellt werden. Der damit verbundene Entgeltausfall wird mittels Entschädigung von der Bauarbeiter Urlaubs – und Abfertigungskasse (BUAG) abgewickelt. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten. Genaueres für die entlastende Regelung auf den Baustellen bei Hitze ausführlich hier. (Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG). Gesundheitliche Probleme bei hohen Temperaturen vermeiden Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten! Daher sollte bei Arbeitsplatzevaluierung (Arbeitsstätten (4,4 MB) auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten Rücksicht genommen werden. Nähere Informationen hier: Das hilft bei hohen Temperaturen Gesetzliche Grundlagen: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
ID Austria bringt neue Funktionen und KI hilft bei digitalen Behördenwegen
Die digitale Zukunft in der öffentlichen Verwaltung nimmt Fahrt auf. Was Staatssekretär Alexander Pröll, zuständig für Digitalisierung, nun präsentiert, stimmt zuversichtlich, dass Behördenwege künftig rascher, einfacher, barrierefrei und zeitsparender für die Bevölkerung werden. Was mit dem „Digitalen Amt“ bereits möglich ist und was noch kommt, hier im Detail: Digitale Vollmachten jetzt am Smartphone Die ID Austria App wurde erweitert und bietet ab sofort neue Funktionen für digitale Vollmachten. Nutzerinnen und Nutzer können damit erstmals digitale Amtswege direkt am Smartphone auch im Namen anderer Personen erledigen. Zudem ist die Plattform eAusweise nun direkt über den Startbildschirm der App erreichbar. KI-Assistent „ida“ startet ab Sommer 2026 Ab Sommer 2026 wird die neue KI-Assistenz „ida“ eingeführt. Der digitale Assistent beantwortet rund um die Uhr Fragen zu Verwaltungsservices in natürlicher Sprache und soll Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, Informationen schneller zu finden und digitale Angebote einfacher zu nutzen. Mehr Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit Die Weiterentwicklung der ID Austria erfolgt mit besonderem Fokus auf Barrierefreiheit. Dafür arbeitet das Projektteam eng mit Organisationen wie dem Österreichischen Behindertenrat, dem Blinden- und Sehbehindertenverband sowie dem Österreichischen Gehörlosenbund zusammen. Höchste Standards bei Datenschutz und Sicherheit Die KI-Assistentin „ida“ basiert auf der Plattform Large Language Model as a Service des Bundesrechenzentrums. Die Antworten stammen ausschließlich aus verifizierten Quellen wie Oesterreich.gv.at und id-austria.gv.at. Besonderes Augenmerk wird auf Datenschutz gelegt: Sämtliche Daten werden in Österreich verarbeitet. Es erfolgt keine Datenübertragung ins Ausland. Personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Anfragen werden in Echtzeit bearbeitet. Tracking und Profiling sind ausgeschlossen. ID Austria Servicetour im Sommer 2026 Von 1. Juli bis 31. August 2026 macht die ID Austria Servicetour wieder in ganz Österreich Station. Interessierte können sich dabei unkompliziert für eine ID Austria registrieren lassen. KI hilft künftig bei digitalen Behördenwegen Der KI Assistent „ida“ soll künftig nicht nur informieren, sondern Bürgerinnen und Bürger – nach ausdrücklicher Zustimmung – auch aktiv bei digitalen Behördenwegen unterstützen. Damit setzt Österreich einen weiteren Schritt in Richtung moderner, sicherer und nutzerfreundlicher digitaler Verwaltung.
AB SOFORT – WEITERBILDUNGSZEIT statt BILDUNGSKARENZ!
Ab Montag, den 08.06.2026 startet die neue geförderte Weiterbildungszeit, die Nachfolgerin der im Vorjahr abgeschafften Bildungskarenz. Das neue Modell wird strenger und für den Staat günstiger und soll die Weiterbildung gezielter fördern. Anders als bei der Bildungskarenz gibt es für die neue Weiterbildungszeit keinen Rechtsanspruch mehr. Das heißt: Das AMS kann entscheiden, ob eine Fortbildung sinnvoll ist oder nicht. Nachstehend für dich ein kompakter Überblick: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit Möchtest du (Einvernehmen mit deinem Dienstgeber erforderlich) eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren? Dann unterstützt dich das AMS während einer Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit mit einer Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden. Anträge können ab 08.06.2026 gestellt werden. Der früheste Beginn der Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit sowie der Förderung ist ebenfalls der 08.06.2026. Die Fördermittel sind mit EUR 150 Mio. pro Jahr begrenzt. Welche allgemeinen Voraussetzungen musst du erfüllen? Du hast Anspruch auf die Förderung, wenn du: nach § 11 oder § 11a AVRAG bzw. einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung karenziert bist, nicht der Ausbildungspflicht unterliegst und in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen hast. Zusätzlich gilt: Liegt dein Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026), ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung in einem BerufsInfoZentrum des AMS verpflichtend. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich. Welche persönlichen Voraussetzungen musst du erfüllen? Du bist zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 12 Monaten durchgehend vollentlohnt und vollversicherungspflichtig bei deinem aktuellen Dienstgeber in Österreich beschäftigt. Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb musst du unmittelbar vor der Antragstellung mindestens 3 Monate sowie insgesamt 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wenn Du ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hast, benötigst du mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich, davon mindestens 12 Monate ununterbrochen bei deinem aktuellen Dienstgeber. Du hast mit deinem Dienstgeber die Vereinbarung über die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit abgeschlossen. Welche Aus- und Weiterbildungen werden gefördert? Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind. Weiterbildungsbeihilfe Mindestdauer: 2 Monate Mindestens 20 Wochenstunden Bei einem Studium: 20 ECTS pro Semester Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit: 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS Weiterbildungsteilzeitbeihilfe Mindestdauer: 4 Monate Mindestens 10 Wochenstunden Bei einem Studium: 10 ECTS pro Semester Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit: 8 Wochenstunden bzw. 8 ECTS Bei modularen Ausbildungen Für die Weiterbildungsbeihilfe muss mindestens ein Modul 2 Monate dauern. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe muss mindestens ein Modul 4 Monate dauern. Das gesamte Ausbildungsziel muss im Bildungsplan dokumentiert sein. Wie lange erhältst du die Förderung? Weiterbildungsbeihilfe Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung Maximal 1 Jahr innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beginn der Förderung Weiterbildungsteilzeitbeihilfe Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung Maximal 2 Jahre innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beginn der Förderung Wie hoch ist die Förderung? Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Die Förderung beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026). Bei einem Einkommen über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) übernimmt der Dienstgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe. Bei Weiterbildungsteilzeit richtet sich die Höhe der Beihilfe nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (mindestens 25 % und maximal 50 %). Die Berechnung erfolgt anhand eines Stufenmodells Infos dazu hier: Pauschalsatztabelle – Stufenmodell zur Weiterbildungsbeihilfe Wo kannst du die Förderung beantragen? persönlich bei deiner AMS-Geschäftsstelle oder online über MeinAMS. Volltext der Förderrichtlinie hier: Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) Die Antragstellung ist ab 08.06.2026 möglich.
Schutz vor Internetbetrug: Die wichtigsten Infos auf einen Blick!
Online-Betrug gehört mittlerweile zu den größten Gefahren im digitalen Alltag. Ob gefälschte Online-Shops, Phishing-Mails, betrügerische SMS, Investment-Scams oder dubiose Gewinnspiele – Betrugsmaschen im Internet werden immer professioneller und oft erst erkannt, wenn bereits ein Schaden entstanden ist. Eine besonders wertvolle Unterstützung bietet hier die Plattform „Watchlist Internet“, ein Projekt des Österreichischen Instituts für angewandte Telekommunikation (ÖIAT). Die unabhängige Informationsplattform informiert laufend über aktuelle Betrugsfälle im Internet, warnt vor neuen Scam-Methoden und gibt konkrete Tipps, wie man sich effektiv schützen kann. Sehr hilfreich ist dabei die verständliche Aufbereitung der Inhalte: Nutzerinnen und Nutzer erfahren nicht nur, woran man Betrugsversuche erkennt, sondern auch, welche Schritte im Ernstfall zu setzen sind. Die Plattform deckt dabei eine breite Palette an Themen ab – von Fake-Shops und Kleinanzeigenbetrug über Phishing und Identitätsdiebstahl bis hin zu Kryptowährungs- und Anlagebetrug. Wichtiger Beitrag zur digitalen Aufklärung: Die „Watchlist Internet“ versteht sich dabei nicht nur als Warnplattform, sondern auch als wichtiger Beitrag zur digitalen Aufklärung und Medienkompetenz. Durch die Zusammenarbeit mit Behörden, Konsumentenschutzeinrichtungen und Expertinnen und Experten leistet das Projekt einen bedeutenden Beitrag für mehr Sicherheit im digitalen Raum. Ein besonderer Mehrwert: Verdächtige Webseiten oder Betrugsfälle können direkt gemeldet werden, wodurch die Plattform laufend aktualisiert und erweitert wird. Zusätzlich steht auch eine eigene App für Android und iOS zur Verfügung. Wir empfehlen allen Internetnutzerinnen und Internetnutzern, die Plattform regelmäßig zu besuchen: Watchlist Internet Weitere Hinweise zum Thema und was ist zu tun, wenn der Schaden eingetreten ist: ÖIAT – Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation Bleiben wir aufmerksam und sicher im Netz!
Bares Geld für Pendler/innen – Deine Unterstützung für den Weg zur Arbeit!
Die FCG Steiermark hat sich in den letzten Jahren – gemeinsam mit der Pendlerinitiative – enorm stark für die Pendler:innen eingesetzt. Seit Anfang des Jahres gibt es durch die verdreifachung des Pendlereuro wieder eine erhöhte Pendlerförderung. Die schwer erkämpften Errungenschaften für Pendler/innen sollten jedenfalls genutzt werden. Ob du anspruchsberechtigt bist, lässt sich sofort hier per Mausklick abklären: Der Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro hängt allein vom Ergebnis des Pendlerrechners des Finanzministeriums ab. Das Ergebnis ist rechtsverbindlich. Darüber hinaus informieren wir dich nachstehend über die Pendlerförderung in Österreich. ACHTUNG, in vielen Bundesländern, z.B. in der Steiermark gibt es auch noch eine Pendlerbeihilfe des Landes (Pendler:innenbeihilfe 2025) mit dem Pendler/innen mit geringen Einkommen zusätzlich gefördert werden! Nachstehend informieren wir dich über die Pendlerförderung in Österreich. Diese Ausführungen dienen ganz allgemein deiner Information, individuelle Auskunft über deine Förderung gibt dir der Pendlerrechner !! Pendlerpauschale Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag mit 496 Euro (Wert 2026; bis 2025: 487 Euro) abgegolten. Dieser wird bei der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt. Zusätzlich können Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen auch die kleine oder die große Pendlerpauschale und einen „Pendlereuro“ geltend machen. Zur Information: Die Pendlerpauschale stellt einen Freibetrag dar. Das bedeutet, dass du diese nicht 1:1 ausbezahlt bekommst. Sie reduziert das Einkommen, von dem du Lohnsteuer bezahlen musst. Der Pendlereuro hingegen ist ein Absetzbetrag. Dieser wird dir in voller Höhe von der Lohnsteuer abgezogen. Die kleine Pendlerpauschale Die kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auf zumindest dem halben Arbeitsweg möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (z. B.: Park and Ride) zu wählen. So hoch ist die kleine Pendlerpauschale Sie berechnet sich anhand der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kilometer monatlich jährlich mindestens 20 km 58 Euro 696 Euro mehr als 40 km 113 Euro 1.356 Euro mehr als 60 km 168 Euro 2.016 Euro Die große Pendlerpauschale Die große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt. wenn eine Gehbehinderung, Blindheit oder dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist nachzuweisen mit einem Ausweis nach § 29b Straßenverkehrsordnung, einer Befreiung von der KFZ-Steuer wegen Behinderung oder der Eintragung der Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels im Behindertenpass. wenn die Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 120 Minuten beträgt. wenn man für eine Wegstrecke zwar weniger als 120 Minuten benötigt, aber mehr als 60 Minuten, dann ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Diese beträgt 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer der Wegstrecke. (Als zumutbar gilt die Wegstrecke wenn das Öffenliche Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten dauert!) So hoch ist die große Pendlerpauschale Für die Wegstrecke ist die schnellste Straßenverbindung heranzuziehen. Die große Pendlerpauschale berechnet sich anhand der einfachen Fahrtstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte: Kilometer monatlich jährlich mindestens 2 km 31 Euro 372 Euro mehr als 20 bis 40 km 123 Euro 1.476 Euro mehr als 40 bis 60 km 214 Euro 2.568 Euro mehr als 60 km 306 Euro 3.672 Euro Der Pendlereuro Wenn du Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale hast, dann erhältst du zusätzlich den Pendlereuro von der Steuer abgezogen. Dieser beträgt 2 Euro jährlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Erhöhte Beträge für 2022 – 2023 und ab 2026 Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 erhöhte sich die monatliche Pendlerpauschale jeweils um die Hälfte (= + 50%). Davor und danach galten die oben genannten Werte. Ab 01.01.2026 erhöht sich der Pendlereuro von € 2,- auf € 6,- für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einmalig pro Jahr). Die erhöhte kleine Pendlerpauschale betrug für 2022 und 2023 km 5/2022 bis 6/2023 monatl. 2022 2023 20+ 87 Euro 928 Euro 870 Euro 40+ 169,50 Euro 1.808 Euro 1.695 Euro 60+ 252 Euro 2.688 Euro 2.520 Euro Die erhöhte große Pendlerpauschale betrugt für 2022 und 2023 km 5/2022 bis 6/2023 monatl. 2022 2023 2+ 46,50 Euro 496 Euro 465 Euro 20+ 184,50 Euro 1.968 Euro 1.845 Euro 40+ 321 Euro 3.424 Euro 3.210 Euro 60+ 459 Euro 4.896 Euro 4.590 Euro Zusätzlich wird und wurde auch der „Pendlereuro“ erhöht. Im Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 werden als Pendlereuro zusätzlich 0,50 € monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Steuer abgezogen. Bekommst du die Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits über deine monatliche Gehaltsabrechnung – dann wird auch die Erhöhung automatisch berücksichtigt. Ansonsten ist der Anspruch bei der „Arbeitnehmerveranlagung“ (rückwirkend bis 5 Jahre) geltend zu machen. Drittelregelung für Teilzeitbeschäftigte Auch Arbeitnehmer:innen, die nicht jeden Tag in die Arbeit pendeln, z.B. Teilzeitbeschäftigte oder wenn nur an einzelnen Tagen im Betrieb gearbeitet wird, können ab vier Tagen pro Monat, an denen gependelt wird, die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen. Gleiches gilt für Wochenpendler:innen, die nur einmal wöchentlich zum Arbeitsplatz pendeln. Für dievolle Pendlerpauschale bzw. den vollen Pendlereuro müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein. Zwei Drittel kannst du absetzen, wenn du diese Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagenin einem Kalendermonat erfüllst. Ein Drittel gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagendes Monats erfüllt sind. Urlaubs-, Feiertags- und Krankenstandstage kürzen die Pendlerpauschale nicht. Pendlerzuschlag für Kleinverdiener (= Erhöhte Negativsteuer) Diese Förderung wird oft vergessen! Wer die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale und den Pendlereuro erfüllt – aber keine Lohnsteuer zahlt – erhält einen Pendlerzuschlag. Diese „Negativsteuer“ beträgt für Pendler:innen: bis 2022: bis zu 1.610 Euro ab 2023: bis zu 1.250 Euro für 2024: bis zu 1.331 Euro für 2025: bis zu 1.398 Euro für 2026: bis zu 1.423 Euro Die Negativsteuer wird vom Finanzamt über die „Arbeitnehmerveranlagung“ ausbezahlt. (Dies ist wie bei allen Werbungskosten 5 Jahre rückwirkend möglich). So kommst du zu deiner Pendlerpauschale (+Pendlereuro) Mit dem Ausdruck des Pendlerrechnersbeantragst du das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei deiner Arbeitgeberin beziehungsweise deinem Arbeitgeber (Auszahlung über die Lohnverrechnung). Wenn der Pendlerrechner aus technischen Gründen kein Ergebnis liefert oder Ihr Wohnsitz außerhalb Österreichs liegt,
Reform der betrieblichen Altersvorsorge – wichtige Verbesserungen
Die Sicherung der Altersvorsorge war und ist auch stets ein Anliegen der FCG. Ganz klar, wer jahrzehntelang vorsorgt, soll in der Pension auch spürbar davon profitieren! Der nun geplante Zugang für alle Beschäftigten zu einer betrieblich unterstützten Pensionskasse (derzeit haben nur 25% Zugang zu einer PK) trägt auch die Handschrift der FCG. In der Vorwoche hat der Ministerrat dazu einen wichtigen Schritt gesetzt. Die Bundesregierung bringt eine Reform, welche die betriebliche Altersvorsorge moderner, chancenreicher und attraktiver für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer macht. Ziel ist es, die zweite Säule des Pensionssystems nachhaltig zu stärken und gleichzeitig mehr Transparenz, mehr Wahlmöglichkeiten und bessere Erträge zu ermöglichen. Damit wird die Vorsorge verlässlicher und das angesparte Kapital kann künftig gezielter eingesetzt werden, sodass langfristig mehr für die eigene Pension bleibt. Die zentralen Maßnahmen im Überblick: Mehr Netto vom Ertrag, weniger Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten der Vorsorgekassen werden gesenkt und mit maximal 0,6 Prozent begrenzt, wodurch mehr vom erwirtschafteten Vermögen bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ankommt. Automatische Kontenzusammenführung (Abfertigung neu) Ruhende Abfertigungskonten werden künftig automatisch bei der aktuell zuständigen Vorsorgekasse gebündelt. Dadurch wird die bisherige Zersplitterung reduziert und ein deutlich besserer Überblick geschaffen. Starke Pensionskassen für alle Die betriebliche Altersvorsorge wird gezielt gestärkt, unter anderem durch eine höhere Abfindungsgrenze bei Pensionsantritt und steuerfreie Leistungen aus Eigenbeiträgen. Darüber hinaus soll ein Generalpensionskassenvertrag eine Option für alle Beschäftigten bringen, einer Pensionskasse beizutreten. Verbesserte Vorsorge und attraktive Aktivpension Mit diesen Maßnahmen setzt die Regierung ein starkes Signal für ein modernes Vorsorgesystem, das Sicherheit mit neuen Chancen verbindet. Für mehr Eigenverantwortung, mehr Transparenz und vor allem für eine spürbar höhere Pension. Ergänzend setzt die Initiative der Regierung mit der Aktivpension ein klares Zeichen für Leistung und Eigenverantwortung. Wer über das reguläre Pensionsalter hinaus arbeitet, wird spürbar entlastet und behält mehr von seinem Einkommen. Weitere Informationen dazu aus erster Hand findest Du hier.
Wertvolle Informationen zum Arbeitslosengeld!
Die Lage für Arbeitsuchende in Österreich ist nach wie vor angespannt. In den letzten Monaten hat sich die Konjunktur eingetrübt, daher steigt auch die Zahl der Arbeitslosen wieder an. In der Steiermark sind derzeit rund 40.000 Personen als arbeitslos gemeldet, dass entspricht einen Anstieg von 3 % im Vergleich zum Vorjahr. Nachstehend informieren wir dich kompakt über das Arbeitslosengeld: Zahlen & Fakten zum Arbeitslosengeld Anspruch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos (d.h. beim AMS gemeldet) ist und am Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder, der in den letzten 2 Jahren 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hat. Hat man zum 2. Mal oder bereits öfter Arbeitslosengeld beantragt, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr. Personen unter 25 Jahren brauchen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr – wenn sie zum 1. Mal Arbeitslosengeld beantragen. Voraussetzung ist, dass man bereit ist, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme: man hat Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung. Dann muss man bereit sein, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen. Wichtig ist auch, dass die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes noch nicht abgelaufen ist. Höhe & Zusammensetzung Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, eventuell einem Ergänzungsbetrag und möglichen Familienzuschlägen. Für die Berechnung werden die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist (=Jahresfrist) berücksichtigt. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ist 55 % des Netto-Einkommens. Bezugsdauer Grundsätzlich erhält man 20 Wochen Arbeitslosengeld. Hat man 3 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet, erhöht es sich auf 30 Wochen. Hat man das 40. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten 10 Jahre 6 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet, erhöht es sich auf 39 Wochen, ab der Vollendung des 50. Lebensjahr auf 52 Wochen. Der Abschluss einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme oder eine Schulung im Rahmen einer Arbeitsstiftung verlängert den Bezug des Arbeitslosengeldes nochmal. Ist das Arbeitslosengeldes ausgelaufen, kann mit bestimmte Auflagen Notstandshilfe bezogen werden. Der Arbeitslosengeldrechner: https://www.amsratgeber.at/ratgeber-arbeitsuchende/hoehe/ Noch mehr Informationen zum Arbeitslosengeld findest du auf der Seite des Arbeitsmarktservices.
HOL DIR DEINE E-CARD AUF DEIN HANDY – Anleitung zum Einsteigen!
In der Vorwoche von der Bundesregierung vorgestellt und bereits verfügbar! Ab sofort kannst du deine e-Card beim Arzt und in der Apotheke auch ganz bequem digital am Smartphone nutzen, schnell, einfach und sicher. Damit das auch gelingt, hier eine einfache Anleitung für dich. Das Wichtigste auf einen Blick: • Die digitale e-Card gibt es im App „Meine SV“. Die „Meine SV“-App kannst du kostenlos im Google Play Store (für Android) und im Apple App Store (für iOS) herunterladen. • Du brauchst ein NFC-fähiges Smartphone, die ID Austria und natürlich Internet • Beim Arzt hältst du dein Handy einfach wie eine Bankkarte ans Lesegerät • Deine physische e-Card bleibt weiterhin gültig • Deine Gesundheitsdaten sind sicher, sie liegen nicht auf deinem Smartphone So aktivierst du deine digitale e-Card: Voraussetzungen prüfen Du brauchst eine gültige e-Card, ein NFC-fähiges Smartphone, Internet und die ID Austria. Du hast noch keine ID Austria?>>> HIER DIE ZUGANGSANLEITUNG App installieren Lade dir „Meine SV“ kostenlosaus dem App Store oder Play Store auf das Smartphone. Wichtig: NFC (für kontaktloses Bezahlen) muss aktiviert sein. Einloggen Melde dich in der App mit deiner ID Austria an– per PIN, Fingerabdruck oder Gesichtserkennung. e-Card hinzufügen Wähle in der App „digitale e-Card“ und füge sie hinzu – das dauert nur wenige Minuten. Beim Arzt verwenden App öffnen, „digitale e-Card“ auswählen und dein Handy ans Lesegerät halten – fertig! Falls etwas nicht klappt Ohne Internet, bei leerem Akku oder geschlossener App funktioniert die digitale e-Card nicht. Sicherheitshalber wäre in diesem Fall die physische e-Card weiter hilfreich. Was bringt dir das? Mehr Flexibilität im Alltag: Ob spontaner Arztbesuch oder unterwegs, dein Smartphone hast du meist ohnehin dabei. Und der Datenschutz? Deine Daten bleiben bestens geschützt. Die e-Card – egal ob digital oder physisch – ist nur dein Zugang zum System. Alle sensiblen Gesundheitsdaten werden weiterhin nach höchsten österreichischen Datenschutzstandards gesichert verarbeitet. Die digitale e-Card verbunden mit der „Meine SV“ App macht den Zugang zu Gesundheitsleistungen einfacher denn je, direkt dort, wo du sie brauchst!