JETZT Arbeitnehmerveranlagung durchführen – hol dir dein Geld zurück!

Mit einer Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) können sich Arbeitnehmer vom Finanzamt das Geld zurückholen, das sie im vorigen Jahr zu viel bezahlt haben. Bei diesem Steuerausgleich können Absetz- und Freibeträge geltend gemacht werden, sodass sich die Lohnsteuer für das Jahr, das veranlagt wird, für den Arbeitnehmer entweder reduziert oder erhöht. In vielen Fällen bekommt man vom Finanzamt Geld gutgeschrieben und direkt aufs Konto überwiesen. Daher lohnt sich die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung in den meisten Fällen! Wann kannst du mit einer Steuergutschrift rechnen? Der Arbeitnehmer hat während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten und der Arbeitgeber hat keine Aufrollung (Neuberechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben) durchgeführt. Der Arbeitnehmer wechselt während des Jahres den Arbeitgeber oder ist nicht das ganze Jahr über beschäftigt. Aufgrund der geringen Höhe der Bezüge besteht ein Anspruch auf eine Sozialversicherungserstattung / Negativsteuer. Es besteht Anspruch auf den Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf eine Pendlerpauschale, die in der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden. Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden wenn sie noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden. Du fühlst dich überfordert mit dem Steuerausgleich? Kein Problem: Die AK Steiermark hilft mit den Steuerspartagen, ab 09. März 2026, in allen steirischen AK-Standorten: Hier die Termine – Steuerspartage der AK Steiermark „Tipps zum Steuerausgleich“ – DEIN STEUERHANDBUCH 2026 – IM ANHANG  Arbeitnehmerveranlagung durchführen Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung an das Finanzamt zu übermitteln: Über FinanzOnline Login Per Post Persönlich beim zuständigen Finanzamt abgeben Formulare für den Lohnsteuerausgleich Für die Arbeitnehmerveranlagung wird das Formular L1 benötigt. Dieses kannst du entweder online ausfüllen und elektronisch über FinanzOnline übermitteln oder herunterladen und ausdrucken, ebenso liegen die Formulare in jedem Finanzamt auf. Für Frei- und Absetzbeträge, zum Beispiel für Kinder, benötigst du gegebenenfalls weitere Formulare. Arbeitnehmerveranlagung – Fristen: Ab wann kann der Lohnsteuerausgleich 2025 gemacht werden? Sobald der Jahreslohnzettel des Arbeitgebers beim Finanzamt aufliegt, können Arbeitnehmer ihre Steuererklärung durchführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Jahreslohnzettel bis Ende Februar einzureichen. Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann maximal fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Hier findest du weiterführende Informationen BMF: Steuertipps und Infos 251117_Steuerbuch2026_DE_BF

JETZT € 6000,- INSOLVENZ-SOFORTHILFE, Darlehen der AK Steiermark!

Eine schon jahrzehntelange Forderung der FCG in der AK wurde nun endlich verwirklicht. Betroffene erhalten nun rasche finanzielle Unterstützung wenn ihr Betrieb zahlungsunfähig geworden ist. Durch ein zinsloses Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen, erfolgt künftig die Vorfinanzierung des gesetzlich zustehenden Insolvenz-Entgelts und soll sicherstellen, dass Betroffene ihren Lebensunterhalt weiterhin bestreiten können. Die wirtschaftlichen Krisen der vergangenen Jahre sowie die aktuell anhaltende Rezession haben viele Betriebe und deren Beschäftigte massiv unter Druck gesetzt. Österreichweit ist seit geraumer Zeit ein deutlicher Anstieg an Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen – auch in der Steiermark sind zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon betroffen. Für die Betroffenen bedeutet eine Insolvenz des Arbeitgebers oft nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch eine akute finanzielle Unsicherheit. Absicherung des Lebensunterhalts Ziel des Insolvenz-Soforthilfe-Darlehens ist die Sicherung des Lebensunterhaltes der kammerzugehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge. Aus der langjährigen Erfahrung der AK ist bekannt, dass es im Durchschnitt rund zwei Monate dauert, bis die erste Auszahlung des Insolvenz-Entgelts erfolgt. Bei einer steigenden Anzahl an Insolvenzen ist mit noch längeren Wartezeiten zu rechnen. Genau diese Phase zwischen Insolvenzeröffnung und der ersten Zahlung des Insolvenz-Entgelts soll mit dem Soforthilfe-Darlehen überbrückt werden. Höhe und Dauer des Darlehens Das Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen ist zinsenlos und kann in folgender Höhe beantragt werden: Bis zu 70 Prozent des laufenden Netto-Entgelts Maximal 2.000 Euro netto pro Monat Das Darlehen kann für bis zu drei Monate gewährt werden. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von insgesamt 6.000 Euro. Für die Berechnung der Darlehenshöhe wird die bei Gericht eingebrachte Forderungsanmeldung herangezogen. Die Auszahlung erfolgt monatlich und soll die finanzielle Belastung während der Wartezeit deutlich reduzieren. Rückzahlung des Darlehens Die Rückzahlung des Insolvenz-Soforthilfe-Darlehens erfolgt in der Regel automatisch. Das Darlehen wird vorrangig durch den Einbehalt des ausbezahlten Insolvenz-Entgelts in entsprechender Höhe getilgt. Dieser Einbehalt erfolgt über das Treuhandkonto des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen (ISA) Steiermark. Für die Betroffenen bedeutet das eine unkomplizierte Abwicklung ohne zusätzliche Rückzahlungsvereinbarungen. Voraussetzungen für die Antragstellung Zu beachten ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Vorfinanzierung des Insolvenz-Entgelts besteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss Mitglied der AK Steiermark sein. Die geltend gemachten Ansprüche müssen nachweisbar sein, zum Beispiel durch: Lohn- und Gehaltsabrechnungen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Anerkenntnis des Masseverwalters Vom Masseverwalter bestätigtes Forderungsverzeichnis Das Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen ist für Insolvenzen bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristet. Weitere Informationen und Antrag Weitere Details zur Soforthilfe sowie Unterstützung bei der Antragstellung gibt es bei der Arbeiterkammer Steiermark: Soforthilfe: AK finanziert Insolvenz-Entgelt vor | Arbeiterkammer Steiermark. Merkblatt und Richtlinien:  Antrag für das Insolvenz-Soforthilfe-Darlehen (0,1 MB – docx) Die Insolvenzabteilung der AK Steiermark steht betroffenen Mitgliedern beratend zur Seite und hilft dabei, finanzielle Härten in einer besonders belastenden Lebensphase abzufedern.    

Geräte-Retter-Prämie – € 130,- die neue Förderung für Reparaturen in Österreich

  Ab sofort startet in Österreich eine neue Förderaktion für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Geräte-Retter-Prämie löst den bisherigen Reparaturbonus ab und unterstützt Privatpersonen bei Reparatur, Service und Wartung von Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Ziel der Förderung ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, wertvolle Ressourcen zu schonen und Elektroschrott zu reduzieren. Reparaturen leisten einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise und stärken gleichzeitig regionale Reparaturbetriebe. (Achtung – künftig keine Förderung mehr für Fahrräder und Smartphons, neu ist jetzt die Förderung für die Reparatur von Geräten für die Krankenpflege). Wer kann die Förderung nutzen? Förderberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Geräte müssen im Eigentum der antragstellenden Person stehen und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein. Welche Geräte werden gefördert? Gefördert werden Elektro- und Elektronikgeräte mit Netzanschluss, Akku, Batterie oder Solarmodul, darunter unter anderem: Haushaltsgeräte wie Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Waschmaschinen Computer- und IT-Geräte wie Laptops Unterhaltungselektronik wie Fernsehgeräte oder Hi-Fi-Anlagen Werkzeuge, Innenleuchten sowie Geräte aus dem Gesundheitsbereich Achtung: Die Förderung gilt nur für Geräte und Leistungen, die in der Liste der förderfähigen E-Geräte angeführt sind. Höhe der Förderung 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten Maximal 130 Euro pro Gerät für Reparatur, Service oder Wartung Für einen Kostenvoranschlag können bis zu 30 Euro gefördert werden Wird nach einem geförderten Kostenvoranschlag die Reparatur durchgeführt, muss diese beim selben Betrieb erfolgen. Die maximale Gesamtförderung pro Gerät beträgt 130 Euro. So funktioniert die Geräte-Retter-Prämie Ab 12. Jänner 2026 kann in wenigen Minuten ein Bon online beantragt werden. Der Bon ist drei Wochen gültig und kann digital oder ausgedruckt bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Nach der Bezahlung der Rechnung wird der Förderbetrag direkt auf das bei der Antragstellung angegebene Bankkonto überwiesen. Die Anzahl der Bons pro Person ist nicht begrenzt – für jedes reparaturbedürftige Gerät kann nacheinander ein eigener Bon beantragt werden. Weitere Informationen und Links Alle Details zur Förderung, die vollständigen Förderkriterien, Gerätekategorien sowie häufige Fragen findest Du auf der offiziellen Website des BMLUK: Geräte-Retter-Prämie: https://www.geräte-retter-prämie.at/ Reparaturratgeber: https://www.klimaaktiv.at Informationen für Betriebe: https://www.usp.gv.at Nutzen wir die neue Geräte-Retter-Prämie und verlängern so die Lebensdauer älterer Geräte – gut für Umwelt, Geldbörse und regionale Betriebe.

Jahreswechsel 2026 Neuerungen bei Arbeit, Pensionen und Steuern

  Der Jahreswechsel 2026 bringt eine Vielzahl an Neuerungen, die für viele Menschen deutlich spürbar sein werden – teils als Entlastung, teils als Verschärfung. Arbeit, Pensionen und Steuern werden teilweise neu geordnet, mit langfristigen Auswirkungen für Erwerbstätige ebenso wie für Pensionisten. Jetzt neu die Teilpension – Zugang zur Korridorpension wird erschwert Im Pensionsbereich kommt es zu spürbaren Änderungen. Neu eingeführt wird die Teilpension, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Künftig können Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren und parallel dazu bereits einen Teil ihrer Pension beziehen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, länger im Erwerbsleben zu bleiben und Know-how im Arbeitsmarkt zu halten. Gleichzeitig werden die Regeln für einen frühzeitigen Pensionsantritt verschärft. Die  Korridorpension wird schrittweise unattraktiver: Das Antrittsalter steigt ab 2026 von bisher 62 auf 63 Jahre, zudem erhöht sich die notwendige Anzahl an Versicherungsjahren auf 42. Wer früher aus dem Berufsleben ausscheiden will, muss also künftig länger gearbeitet haben. Änderungen betreffend – Pendlerförderung sowie Überstunden: Der Pendlereuro wird von 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer und Jahr erhöht. Der Beförderungszuschuss für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfällt. Die befristete Ausweitung der steuerlichen Überstundenbegünstigung wird verlängert bzw. abgeändert: Ab 2026 sind nun noch Zuschläge für maximal fünfzehn Überstunden pro Monat steuerlich begünstigt, begrenzt auf 170 Euro. Anpassungen bei der Negativsteuer Auch bei der sogenannten Negativsteuer kommt es zu Änderungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können sich weiterhin einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge rückerstatten lassen, allerdings gelten neue Höchstbeträge. Für Pensionistinnen und Pensionisten steigt der Rückerstattungsanteil auf 80 Prozent der Beiträge, gedeckelt mit 723 Euro pro Jahr. Erleichterungen für Selbstständige Für Selbstständige wird die Basispauschalierung ausgeweitet. Sie kann künftig bis zu einem Jahresumsatz von 420.000 Euro angewendet werden. Dabei gelten pauschal: 15 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben 6 Prozent bei bestimmten Tätigkeiten wie Beratung oder Lehre Lohnsteuertabelle ab 2026 Zwei Drittel der Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025 werden im Rahmen der „Abschaffung der kalten Progression“ automatisch auf alle Steuertarifstufen angewendet (+1,75 %). Das verbleibende Drittel wird 2026 als Sparmaßnahme einbehalten. Neue Lohnsteuertarife (Vergleich 2026 / 2025): bis 13.539 Euro (2025: 13.308 Euro): 0 % bis 21.992 Euro (2025: 21.617 Euro): 20 % bis 36.458 Euro (2025: 35.836 Euro): 30 % bis 70.365 Euro (2025: 69.166 Euro): 40 % bis 104.859 Euro (2025: 103.072 Euro): 48 % bis 1.000.000 Euro: 50 % über 1.000.000 Euro: 55 % Grundlage der Prognose: Erhöhung aller Tarifstufen bis zur höchsten Stufe um 1,75 %. Weiterbildungszeit ersetzt Bildungskarenz Die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden bereits kurz nach Amtsantritt der Regierung abgeschafft. Ab 2026 soll stattdessen ein neues Modell eingeführt werden: die Weiterbildungszeit. Der Start ist für das Frühjahr vorgesehen, voraussichtlich zwischen Mai und Juni. Die Weiterbildungsbeihilfe wird vom Arbeitsmarktservice vergeben und kann auch dann abgelehnt werden, wenn formal alle Voraussetzungen erfüllt sind – etwa bei ausgeschöpftem Förderbudget. Der Zugang wird damit deutlich restriktiver. Bei höheren Einkommen muss der Arbeitgeber die Weiterbildung mitfinanzieren. Mehr unter: Weiterbildungsbeihilfe und­ -teilzeitbeihilfe Mehr Transparenz beim Trinkgeld Eine Neuerung betrifft vor allem Beschäftigte in Gastronomie und Dienstleistungsberufen. Ab 1. Jänner 2026 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, wie viel Trinkgeld unbar (z. B. per Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) gegeben wurde. Diese Transparenzpflicht gilt für alle entsprechenden Zahlungen, außer das Trinkgeld wird noch am selben Tag vollständig in bar an das Personal ausbezahlt. Trinkgelder sind weiterhin steuerfrei, für die SV – Abgaben wird 2026 ein Pauschalsatz von € 65,- (mit Inkasso) bzw. € 45,- (ohne Inkasso) festgelegt. Entlastung bei Medikamentenkosten Eine spürbare Verbesserung gibt es im Gesundheitsbereich. Die bisherige Rezeptgebührenobergrenze wird zu einer umfassenderen Arzneimittelobergrenze ausgeweitet. Künftig zählen auch jene erstattungsfähigen Medikamente dazu, deren Preis unter der Rezeptgebühr liegt. Zusätzlich wird die Belastungsgrenze schrittweise von 2 auf 1,5 Prozent des jährlichen Einkommens gesenkt. Für viele Haushalte bedeutet das eine finanzielle Entlastung von mehreren hundert Euro pro Jahr.