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HITZEKOLLAPS VERMEIDEN und so schützt dich das Arbeitsrecht!

Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage da­für, den Arbeitsplatz zu ver­lassen, wenn die sommer­liche Temperatur zu hoch ist. Dass Österreich mit der neuen Hitzeschutzverordnung, die seit 1. Jänner 2026 gilt, erstmals verbindliche Pflichten für Unternehmen bei Arbeiten im Freien festgelegt hat, ist ein wichtiger Schritt. Doch die Anpassung der Arbeitsplätze (Evaluierung) hat gerade erst begonnen. Voraussetzung dafür sind Unternehmen, die das Risiko ernst nehmen.

An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deut­lich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ leidet die Arbeitsqualität, die Fehler­häuf­ig­keit und das Unfallrisiko steigen. Diese Belastungen sind auch ein wichtiges Thema von der FCG in der AK mit dem Schwerpunkt – Arbeiten im Klimawandel (1,1 MB) .

Immer öfter bekommen die Menschen die Klimakrise schmerzhaft zu spüren. Besonders bei drückender Hitze am Arbeitsplatz – oft auch verbunden mit einer starken UV-Strahlung. Die Auswirkungen werfen immer öfter auch wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf, hier eine kompakte Zusammenfassung:

  •  Regelungen für’s Arbeiten bei Hitze

In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, bei­spiels­weise verursacht durch Ma­schi­nen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

  •  Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büro­arbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu be­trag­en. Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden. 

Sind solche Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maß­nahm­en aus­zu­schöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächt­liches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alko­holfreien Ge­tränk­en,…). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine re­lative Luft­feuchtig­keit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen sieht das Gesetz nicht vor.

  •  Raumklima und Belüftung

Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu be­ein­flussen muss auf etwa­ige Be­last­ung­en durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luft­ge­schwin­d­ig­keit darf bei geringen körper­lich­en Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer kör­perlicher Belastung 0,35 m/s nicht über­schreiten.

Von den Regelungen zu Raum­klima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutz­ungs­art des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeit­nehmer­Innen vor un­günst­ig­en raum­klimatischen Bedingungen ge­troffen wurden.

Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dach­decker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlecht­wetter, daher KANN die Arbeit unter gewissen Bedingungen eingestellt werden. Der damit verbundene Entgeltausfall wird mittels Entschädigung von der Bauarbeiter Urlaubs – und Abfertigungskasse (BUAG) abgewickelt. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten. Genaueres für die  entlastende Regelung auf den Baustellen bei  Hitze  ausführlich hier. (Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlecht­wetter­entschädigungs­gesetz (BSchEG).

Gesundheitliche Probleme bei hohen Temperaturen vermeiden

  • Wenn keine Gegen­maßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Tem­pera­tur­en ge­sund­heit­liche Probleme zu befürchten! Daher sollte bei Arbeits­platz­evaluierung (Arbeitsstätten (4,4 MB) auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesund­heit der Beschäftigten Rück­sicht genommen werden.                                                                                                           
  • Nähere Informationen hier: Das hilft bei hohen Temperaturen

Gesetzliche Grundlagen:

 

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