Der Nationalrat hat gemeinsam mit der Aktivpension eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Für Beschäftigte bringt sie ab 2028 mehr Wahlmöglichkeiten bei der Abfertigung Neu. Das Geld kann wie bisher mit Kapitalgarantie veranlagt oder auf Wunsch für eine verbesserte Altersvorsorge genutzt werden.
Die klassische Abfertigung bleibt
Klar ist die „Abfertigung alt“ bleibt von dieser Neuregelung unberührt. Für die „Abfertigung neu“ zahlen die Arbeitgeber weiterhin Beiträge in eine betriebliche Vorsorgekasse ein. Wer keine neue Veranlagungsform wählt, bleibt bei der klassischen Abfertigung Neu. Dort gilt die Kapitalgarantie. Bei einer Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlichen Auflösung kann das Geld unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin ausbezahlt werden.
Mehr Ertragschancen – aber auch mehr Risiko
Ab 2028 müssen Vorsorgekassen zusätzlich eine langfristige Veranlagungsform anbieten. Beschäftigte können sich freiwillig dafür entscheiden. Sie soll höhere Erträge ermöglichen, ist aber mit einem wesentlichen Unterschied verbunden: Die Kapitalgarantie entfällt. Bei ungünstiger Entwicklung können somit auch Verluste entstehen.
Zudem ist das Geld bei dieser Variante grundsätzlich bis zum Pensionsantritt gebunden. Eine vorzeitige Auszahlung nach einer Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlichen Auflösung ist nicht vorgesehen. Ausnahmen soll es für bestimmte Härtefälle geben, etwa bei schwerer Erkrankung oder Langzeitarbeitslosigkeit.
Ein Beispiel aber keine Zusage in der Debatte
In der Nationalratsdebatte wurde vorgerechnet, dass bei einem Berufseinstieg mit 20 Jahren durch eine höhere Rendite bis zur Pension rund 35.000 Euro zusätzlich entstehen könnten. Das ist ein Rechenbeispiel über viele Jahrzehnte. Ob und wie viel mehr tatsächlich herauskommt, hängt von der Entwicklung der Finanzmärkte, sowie der Veranlagung ab und ist nicht garantiert.
Abfertigung als Zusatzpension
Künftig sollen Beschäftigte erworbene Abfertigungsansprüche auch kostenfrei in eine Pensionskasse übertragen können. So kann aus der Abfertigung eine zusätzliche Pension werden. Wer diesen Weg wählt, sollte beachten, dass für das übertragene Geld anschließend die Auszahlungsregeln der Pensionskasse gelten.
Weitere Teile der Reform sollen ältere, beitragsfreie Vorsorgekonten schrittweise zusammenführen und die Obergrenze für Vermögensverwaltungskosten der Vorsorgekassen von 0,8 auf 0,6 Prozent senken.
Unser Tipp: Bevor du dich für eine neue Veranlagung oder die Übertragung in eine Pensionskasse entscheidest, prüfe neben möglichen Erträgen auch das Verlustrisiko und wann du über dein Geld verfügen möchtest.
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