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FCG Steiermark INFORMIERT Sicheres und gesundes Arbeiten zu Hause

Die neuen Arbeits- uns steuerrechtlichen Regelungen im Homeoffice

► Rechtssicherheit geschaffen

►  Arbeitnehmerschutz gesichert

►  Freiwilligkeit erhalten

►  Steuerliche Begleitmaßnahmen

Grundsatz – Homeoffice ist freiwillig
Homeoffice muss auch in Zukunft zwischen beiden Seiten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig vereinbart werden.

Eine schriftliche Homeoffice Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Es muss eine schriftliche Vereinbarung geben. Die Sozialpartner stellen Mustervorlagen allen zur Verfügung
  • Kann jederzeit von beiden Seiten (Arbeitsnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeber) aus wichtigen Gründen gekündigt werden
  • Auch die Kostentragung von digitalen Arbeitsmitteln für das Homeoffice muss in der Vereinbarung getroffen werden z.B. über die Zurverfügungstellung der digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber oder über einen Kostenersatz (eigene digitale Arbeitsmittel einsetzt)
  • Diese Homeoffice Regelung können auch in Betrieben mit einem Betriebsrat über eine freiwillige Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Arbeitsnehmerschutzbestimmungen gilt auch im Homeoffice

  • Die aktuelle Corona-Regelung wird beim Unfallschutz ins Dauerrecht übernommen
  • Alle Arbeitsunfälle im Homeoffice fallen unter die Unfallversicherung
  • Unfälle umfasst alle Ereignisse, die während der Verrichtung der Arbeit geschehen oder am Weg zum Kindergarten/Schule passieren
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind
    • Beendigung der Arbeit
    • Arbeitspausen
    • Erledigung von Tages- oder Wocheneinkaufs
  • Auch die Arbeitsnehmerschutzbestimmungen gelten im Homeoffice
    • Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) kommen uneingeschränkt zur Anwendung
  • Arbeitsinspektorat hat kein Recht, den Heim-Arbeitsplatz zu betreten

Kein Sachbezug

  • Erforderliche digitale Arbeitsmittel, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, lösen keine Abgabenpflicht aus, sind somit nicht als Sachbezug zu werten.

Steuerfreies Homeoffice-Pauschale

Um die Kosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einer Homeoffice-Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen, können Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice Tätigkeit) bezahlt werden.

  • Für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr können bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden
  • wird die Homeoffice-Pauschale nicht ausgeschöpft, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen
    • bis 300 Euro Werbungskostenpauschale pro Jahr
  • Zahlt der Arbeitgeber keine Home-Office-Pauschale
    • dann kann der Arbeitnehmer bis zu 300 Euro als Werbungskosten pro Jahr geltend machen

Absetzbarkeit für die ergonomische Einrichtung

Können Arbeitnehmer*innen künftig Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu einer Höhe von 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) geltend machen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt 300 Euro, so kann der Überschreitungsbetrag (innerhalb des Höchstbetrages) jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

Aufgrund der steuerrechtlichen Sonderregelung, wonach der Wert der seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Homeoffice zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel sowie das Homeoffice-Pauschale steuerfrei sind, werden dieser steuerfrei gestellte Wert und das steuerfreie Homeoffice-Pauschale auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt.

 

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