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Förderung ergänzender Bildungsmaßnahmen 2021 und 2022, Richtlinie an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern

Um Lehrlinge und Lehrbetriebe bei den durch die COVID-19 Krise bedingten und ausbil-dungsbezogenen Herausforderungen zu unterstützen, ausgefallene Lern- und Ausbildungs-zeiten / -inhalte auszugleichen und als Impuls für die nach der Krise zu erwartende wirt-schaftliche Erholungsphase sowie den damit verbundenen Fachkräftebedarf zu fungieren, wird für ergänzende Bildungsmaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 folgende Unterstüt-zungsleistung im Rahmen der betrieblichen Lehrstellenförderung gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 BAG eingerichtet.

I. Beschreibung der Fördermaßnahme

1. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Lehrlinge mit zum Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme1 aufrechtem Lehr-vertrag für die Ausbildung in einem Lehrbetrieb2. Förderanträge können durch die Lehrlinge selbst oder mit ihrem Einverständnis3 durch Dritte, zB Lehrberechtigte, Obsorgeberechtigte oder den Bildungsanbieter, eingebracht werden.4

2. Was wird gefördert?

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die in den Kalenderjahren 2021 und 2022 stattfinden und die beruflichen Kompetenzen der Lehrlinge stärken. Dazu zählen Maßnahmen zur Vermittlung von berufsbildspezifischen Ausbildungsinhalten, insb. im Hinblick auf die Corona bedingte Lern- und Ausbildungssituation und allfällig nachzuholende Berufsbildpositionen, als auch zur Vermittlung lehrberufsübergreifender beruflicher Kompetenz, insb. im Kontext mit Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Entrepreneurship.

Förderbare Maßnahmen unterliegen demselben Genehmigungsverfahren wie die bestehen-den Maßnahmen gemäß der Richtlinie zu § 19c Abs. 1 Z 1-7 BAG, Punkt II.2. (Qualitätssiche-rung). Die Lehrlingsstellen informieren bei Unklarheiten über die Förderbarkeit einzelner Maßnahmen.

3. Wie wird gefördert?

Gefördert werden 100 Prozent der Teilnahmekosten bis zu einer Obergrenze von 500,00 Euro je Maßnahme (Bruttopreise; teurere Maßnahmen sind förderbar, wobei 500,00 Euro übersteigende Betragsteile selbst zu tragen sind) und bis zu drei Einzelmaßnahmen pro Kalenderjahr 2021 oder 2022 (ausschlaggebend für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist der letzte Tag der Maßnahme).

Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt analog der Fördermaßnahme „Förderung des Besuchs von Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung“ (Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 BAG, Punkt 5).

4. Wo wird gefördert?

Die Antragsstellung erfolgt bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern.

5. Wann wird gefördert?

Die Möglichkeit zur Antragstellung startet am 6. April 2021. Förderbar sind Maßnahmen, die spätestens am 31.12.2022 enden. Die Antragsfrist beträgt sechs Monate ab dem letzten Tag der Maßnahme.

1 bei mehrtägigen Kursen muss mindestens ein Tag der Kursmaßnahme in die Lehrzeit fallen
2 Lehrbetrieb: Betrieb eines Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG oder § 2 Abs. 1 LFBAG
3 Das Antragsformular ist durch den zu fördernden Lehrling zu unterzeichnen.
4 Zur (direkten) Abwicklung Dritter mit der Abwicklungsstelle (WKO Inhouse GmbH – Inhouse Förderservice): Der Lehrling kann auf dem Förderantrag eine Kontonummer zur Überweisung der Förderung angeben, die auf Dritte lautet (zB auf Lehrberechtigte oder Obsorgeberechtigte, die Kurskosten (vor)finanziert haben, oder auf den Bildungsanbieter, der die Bildungsmaßnahme durchführt). Die Überweisung des Förderungsbetrages an Bildungsanbieter setzt voraus, dass dieser die Kosten der Bildungsmaßnahme nicht dem Lehrling vorschreibt, sondern die Rechnung (ltd. auf den zu fördernden Lehrling) bei der förderauszahlenden Stelle vorweist.

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