Ab Montag, den 08.06.2026 startet die neue geförderte Weiterbildungszeit, die Nachfolgerin der im Vorjahr abgeschafften Bildungskarenz. Das neue Modell wird strenger und für den Staat günstiger und soll die Weiterbildung gezielter fördern. Anders als bei der Bildungskarenz gibt es für die neue Weiterbildungszeit keinen Rechtsanspruch mehr. Das heißt: Das AMS kann entscheiden, ob eine Fortbildung sinnvoll ist oder nicht. Nachstehend für dich ein kompakter Überblick:
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
Möchtest du (Einvernehmen mit deinem Dienstgeber erforderlich) eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren? Dann unterstützt dich das AMS während einer Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit mit einer Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.
Anträge können ab 08.06.2026 gestellt werden.
Der früheste Beginn der Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit sowie der Förderung ist ebenfalls der 08.06.2026. Die Fördermittel sind mit EUR 150 Mio. pro Jahr begrenzt.
Welche allgemeinen Voraussetzungen musst du erfüllen?
Du hast Anspruch auf die Förderung, wenn du:
- nach § 11 oder § 11a AVRAG bzw. einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung karenziert bist,
- nicht der Ausbildungspflicht unterliegst und
- in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld bezogen hast.
Zusätzlich gilt:
- Liegt dein Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026), ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung in einem BerufsInfoZentrum des AMS verpflichtend.
- Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung erforderlich.
Welche persönlichen Voraussetzungen musst du erfüllen?
Du bist zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 12 Monaten durchgehend vollentlohnt und vollversicherungspflichtig bei deinem aktuellen Dienstgeber in Österreich beschäftigt.
- Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb musst du unmittelbar vor der Antragstellung mindestens 3 Monate sowie insgesamt 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Wenn Du ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hast, benötigst du mindestens 4 Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich, davon mindestens 12 Monate ununterbrochen bei deinem aktuellen Dienstgeber.
- Du hast mit deinem Dienstgeber die Vereinbarung über die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit abgeschlossen.
Welche Aus- und Weiterbildungen werden gefördert?
Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind.
Weiterbildungsbeihilfe
- Mindestdauer: 2 Monate
- Mindestens 20 Wochenstunden
- Bei einem Studium: 20 ECTS pro Semester
- Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit: 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS
Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
- Mindestdauer: 4 Monate
- Mindestens 10 Wochenstunden
- Bei einem Studium: 10 ECTS pro Semester
- Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit: 8 Wochenstunden bzw. 8 ECTS
Bei modularen Ausbildungen
- Für die Weiterbildungsbeihilfe muss mindestens ein Modul 2 Monate dauern.
- Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe muss mindestens ein Modul 4 Monate dauern.
- Das gesamte Ausbildungsziel muss im Bildungsplan dokumentiert sein.
Wie lange erhältst du die Förderung?
Weiterbildungsbeihilfe
- Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung
- Maximal 1 Jahr innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beginn der Förderung
Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
- Für die Dauer der Aus- und Weiterbildung
- Maximal 2 Jahre innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren ab Beginn der Förderung
Wie hoch ist die Förderung?
- Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell.
- Die Förderung beträgt mindestens EUR 41,49 pro Tag (Wert 2026).
- Bei einem Einkommen über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) übernimmt der Dienstgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe.
- Bei Weiterbildungsteilzeit richtet sich die Höhe der Beihilfe nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (mindestens 25 % und maximal 50 %).
Die Berechnung erfolgt anhand eines Stufenmodells Infos dazu hier: Pauschalsatztabelle – Stufenmodell zur Weiterbildungsbeihilfe
Wo kannst du die Förderung beantragen?
- persönlich bei deiner AMS-Geschäftsstelle oder
- online über MeinAMS.
Volltext der Förderrichtlinie hier: Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)
Die Antragstellung ist ab 08.06.2026 möglich.