Arbeitnehmerinnen mit Kindern werden rechtlich besonders geschützt. In der Schwangerschaft steht ihnen Mutterschutz und damit Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Für Schwangere gelten besondere Bestimmungen zum Schutz von Mutter und Kind. Karenz und Elternteilzeit sind nach der Geburt möglich. Die Mindestdauer der Karenz beträgt 2 Monate und höchstens 24 Monate. Eltern erhalten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
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Schwangerschaft, Mutterschutz und Papamonat
Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung verlangen. Bis 4 Monate nach der Entbindung gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vergleichbare Regelungen gelten für freie Dienstnehmerinnen. Für werdende Mütter gelten Beschäftigungsverbot und Verwendungsbeschränkungen.
Für Väter besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt seines Kindes, das Papamonat. Finanziell unterstützt wird dieser durch den Familienzeitbonus. Weitere Information – Berechnung: Familienzeitbonus Online Rechner
Beschäftigungsverbot (Schutzfrist)
Das Beschäftigungsverbot gilt acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Eine Vorverlegung ist aus medizinischen Gründen möglich. Verkürzt sich das Beschäftigungsverbot vor der Geburt, so verlängert es sich nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung, längstens jedoch bis zu sechzehn Wochen.
Elternkarenz
Der Arbeitgeber bezahlt während der Karenz kein Entgelt. Die Karenz kann frühestens nach dem Beschäftigungsverbot beginnen. Bei Urlaub oder Erkrankung unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot beginnt die Karenz erst nach dem Urlaubs- oder Krankheitsende. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Eine Verlängerung bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ist möglich. Die Karenz kann zweimal zwischen Vater und Mutter geteilt werden. Die Mindestdauer für jeden Elternteil beträgt 2 Monate.
Elternteilzeit
Elternteilzeit kann für jedes Kind einmal beansprucht werden. Berechtigt dafür sind Vater, Mutter sowie Pflege- und Adoptiveltern. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Abhängig von der Betriebsgröße und der Dienstjahre kann sie bis zum 7. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz Bei der Beantragung sind bestimmte Verfahren zu beachten.
Familienbeihilfe
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern, Adoptiv- und Pflegeltern mit Lebensmittelpunkt in Österreich, deren Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten. Eltern erhalten die Beihilfe für minderjährige Kinder. Eine Verlängerung über die Volljährigkeit hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern können Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn sie für ein Kind Familienbeihilfe beziehen. Ein Elternteil muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss in Österreich sein. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes unterliegt strengen Zuverdienstgrenzen, daher genau beachten: Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld.
Zur Einkommenssicherung im Papamonat dient der Familienzeitbonus. Infos zur Berechnung hier Familienzeitbonus Online Rechner
Die Varianten des Kinderbetreuungsgeldes
- Übersicht der Systeme
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld-Konto)
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
- Partnerschaftsbonus
- Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen
- Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes
- Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder
- Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld
- SERVICE Bundeskanzleramt: Online Rechner